RS UVS Vorarlberg 1999/11/05 1-0518/99

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Veröffentlicht am 05.11.1999
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Rechtssatz

Die im Abs2 des Art15 der zitierten Verordnung enthaltene Bestimmung, derzufolge die in Abs3, zweiter Gedankenstrich, Buchstaben b), c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnungen oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes eingetragen werden müssen, wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, beziehen sich nach Ansicht des Verwaltungssenates nur auf die tägliche Arbeitszeit, nicht aber auf jene Fälle, wo ein Fahrer nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit in Beachtung des Art15 Abs2 zweiter Satz der hier in Rede stehenden Verordnung das Schaublatt dem Kontrollgerät entnimmt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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