Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung des Herrn M. H., 6380 St. Johann i.T., vom 18.06.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 04.06.2003, Zl VK-6302-2002, betreffend eine Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 14,60, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, es sei am 15.08.2002 um 16.00 Uhr bei einer Kontrolle in Ellmau auf der B178, Strkm. 17,8, in Fahrtrichtung Going am Wilden Kaiser festgestellt worden, dass mit dem Motorfahrrad KB-xxxx die Bauartgeschwindigkeit gemäß § 2 Z 14 KFG von 45 km/h überschritten wurde. Die gefahrene Geschwindigkeit habe 90 km/h betragen.
Der Beschuldigte habe deshalb gegen § 58 Abs 2 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 und § 134 Abs 1 KFG 1967 verstoßen, weshalb gemäß § 134 Abs 1 KFG über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 73,-- (im Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens wurde mit Euro 7,30 bestimmt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht und zulässig Berufung erhoben und diese damit begründet, dass er mit 45 km/h gefahren sei.
Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:
Gemäß § 58 Abs 2 KDV dürfen mit Kraftfahrzeugen, für die besondere Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 gelten, wenn nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, dass mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn, bei Windstille, eine bestimmte Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann, diese Geschwindigkeiten nicht überschritten werden.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 14 KFG gilt als Motorfahrrad ein Kraftrad mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat (Kleinkraftrad im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG).
Das Kraftrad mit dem Kennzeichen KB-XXXX ist bei der Behörde als Motorfahrrad zugelassen.
Gegenständliche Bestrafung beruht auf einer Privatanzeige eines Pkw-Lenkers, der dem Beschuldigten auf einer Strecke von ca 1 km in gleich bleibendem Abstand gefolgt ist und der auf seinem Tachometer eine gefahrene Geschwindigkeit von 90 km/h abgelesen hat.
Tatbildmäßig ist bei gegenständlicher Übertretung die Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels ungeeichten Tachometers durch Nachfahren in gleich bleibendem Abstand auf einer Länge von ca 1 km. Im Gegensatz zur Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nach der StVO ist es bei Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit nicht erforderlich, eine exakte Ermittlung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit mittels geeichten Messgerätes vorzunehmen, wenn es unzweifelhaft ist, dass die Bauartgeschwindigkeit überschritten wurde. Auch bei einem ungeeichten Pkw-Tachometer ist es auszuschließen, dass dieser doppelt so viel Geschwindigkeit anzeigt, wie tatsächlich gefahren wird. Wenn im Gegenstandsfall der Tachometer des Pkws des Anzeigers 90 km/h angezeigt hat, ist es völlig unzweifelhaft, dass die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit mehr als 45 km/h betragen hat. Der Berufungswerber hat damit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.
Der Berufungsbehörde sind keine Umstände bekannt, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen annehmen ließen. Der Berufungswerber hat diesbezüglich auch nichts vorgebracht.
Im gegenständlichen Fall wurde der Strafrahmen von Euro 2.180,-- zu 3,35 % ausgeschöpft. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass die verhängte Geldstrafe überhöht wäre. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Bauartgeschwindigkeit mit gegenständlichem Motorfahrrad nicht bloß geringfügig überschritten wurde. Zu seinen Einkommensverhältnissen hat sich der Beschuldigte nicht geäußert; es ist deshalb von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen.
In Anbetracht dieser Umstände konnte eine Herabsetzung der Höhe der Geldstrafe nicht vorgenommen werden. Die Berufung musste deshalb als unbegründet abgewiesen werden.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Daraus ergibt sich der Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren in der Höhe von Euro 14,60.