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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103Rechtssatz
Bezüglich der Ansicht, nur der "Leasingnehmer" habe eine "Verfügungsgewalt" über das Fahrzeug, den "Leasinggeber" treffe keine Verantwortlichkeit im Sinne des § 103 KFG 1967, ist auf § 103a Abs. 1 Z. 2 KFG 1967 hinzuweisen, wonach der Mieter bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers u.a. die im § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen hat (Hinweis E 25. März 1992, 92/02/0041).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001020146.X02Im RIS seit
18.10.2019Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019