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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §33 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. Mai 1992, Zl. 9/01-35.470-1992, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Geschäftsführer und zwar als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin Firma M Gesellschaft m.b.H. unterlassen, auf mündliches Verlangen der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 20. November 1989, 09.10 Uhr, der Behörde unverzüglich, d. h. innerhalb der eingeräumten Frist, Auskunft darüber zu erteilen, wer einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in D an einem näher bezeichneten Ort abgestellt habe, sodaß er dort am 22. Oktober 1989 von 15.45 Uhr bis mindestens 16.10 Uhr gestanden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG begangen, weshalb über ihn eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und der Antrag gestellt wird, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt im wesentlichen die Auffassung, daß seine Bestrafung deshalb unzulässig gewesen sei, weil das Auskunftsbegehren gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 grundlos an ihn ergangen sei, zumal nach dem Parkvergehen vom 22. Oktober 1989 Dr. K, der das Parkvergehen begangen habe, am 5. November 1989 einen Geldbetrag von S 100,-- an den Gendarmerieposten D mit der Zahlungswidmung für das gegenständliche Parkvergehen und unter Bekanntgabe seines vollen Namens und seiner Anschrift übersandt habe. Dadurch, daß Dr. K im gegenständlichen Schreiben sowohl Name als auch genaue Anschrift angeführt habe und ein Geldbetrag angeschlossen gewesen sei, könne dieses Schreiben lediglich als "Selbststellung und Geständnis" in der Verwaltungsstrafsache wegen des gegenständlichen Parkvergehens gewertet werden, weshalb der Lenkeranfrage die Grundlage entzogen gewesen sei. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer mit der gegenständlichen fernmündlichen Lenkeranfrage keine angemessene Frist zu deren Bewantwortung erteilt worden: Da er nicht an der Büroadresse der Zulassungsbesitzerin, sondern an seinem Beschäftigungsort (in einer Rechtsanwaltskanzlei in Salzburg) angerufen worden sei, sei ihm nach Mitteilung, die Auskunft nicht sofort geben zu können, weil die schriftlichen Unterlagen sich im Büro der Zulassungsbesitzerin befänden, eine Frist von drei Stunden gesetzt worden. Als dem Beschwerdeführer klar geworden sei, daß er innerhalb der gesetzten Frist dem Auftrag nicht nachkommen könne, weil die Erhebung telefonisch an der Büroadresse der Zulassungsbesitzerin nicht möglich gewesen seien, habe der Beschwerdeführer den erhebenden Beamten angerufen und ersucht, die Anfrage schriftlich zu stellen, was ihm verweigert worden sei.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Bestimmung gibt zwar der Behörde keine Handhabe, willkürlich vorzugehen und grundlos eine Auskunft zu verlangen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1992, Zl. 91/03/0349, mit weiterem Judikaturhinweis). Dies war im Beschwerdefall entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aber ohnedies nicht der Fall. Das begangene Parkvergehen wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten; daß Rechtsanwalt Dr. K einige Tage nach der Tat für dieses Parkvergehen einen Geldbetrag von S 100,-- unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift an den betreffenden Gendarmerieposten übermittelte, hinderte die belangte Behörde nicht, eine Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 an den Beschwerdeführer zu richten; solange ein Verwaltungsstrafverfahren nicht abgeschlossen bzw. die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1990, Zl. 89/03/0308), kann jedenfalls nicht von einem willkürlichen oder grundlosen Verlangen gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer hätte aufgrund der mündlichen Aufforderung, ausgehend vom Wortlaut des § 103 Abs. 2 KFG 1967, die Auskunft "unverzüglich" erteilen müssen. Entgegen seiner Auffassung hatte der Beschwerdeführer auch nicht das Wahlrecht, anstelle der mündlichen eine schriftliche Aufforderung verlangen zu können (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1990, Zl. 90/02/0136).
Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die Behörde habe ihm keine "angemessene Frist" zur Erteilung der Lenkerauskunft eingeräumt, ist ihm zu entgegen, daß zu dieser Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinen Erkenntnissen vom 16. Dezember 1987, Zl. 87/02/0179, und vom 13. Jänner 1988, Zl. 87/03/0193, Stellung genommen und hiebei dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, ob der betreffende Zulassungsbesitzer dem anfragenden Beamten gegenüber erklärt hat, daß er aus bestimmten, näher angeführten Gründen im Augenblick zur Erteilung der geforderten Auskunft nicht in der Lage sei, weil nur dann, wenn eine solche Mitteilung erfolgt ist, die Gewährung einer Frist zur Beantwortung der Anfrage in Betracht komme. Es hängt daher die Beantwortung der aufgezeigten maßgeblichen Frage primär davon ab, wie der Beschwerdeführer auf das an ihn gerichtete Auskunftsverlangen reagiert hat (vgl. das das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. November 1990, Zl. 90/02/0136). Das Vorbringen in der Beschwerde, dem die Lenkererhebung durchführenden Beamten sei bekannt gewesen, daß der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, an welchem er ihn anrief, nicht ident war mit der Büroadresse der Zulassungsbesitzerin steht im Einklang mit der Aussage dieses Beamten. Eben deshalb wurde - wie auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht - dem Beschwerdeführer nach dessen Mitteilung, die Auskunft nicht sofort geben zu können, eine Frist von nahezu drei Stunden eingeräumt, womit der Beschwerdeführer zunächst offenbar selbst einverstanden war. Wenn er nun in seinem Vorbringen in der Beschwerde darzulegen sucht, daß er in weiterer Folge ein Verlangen gestellt habe, aus "den genannten büroorganisatorischen Gründen" die Frist zu verlängern, bekämpft er inhaltlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die einer im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Kontrollbefugnis (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Slg. Nr. 13275/A) vorzunehmenden Überprüfung standhält. Die belangte Behörde hat hinreichend und schlüssig dargelegt, warum sie aufgrund der Aussage des Zeugen P zur Feststellung gelangte, daß der Beschwerdeführer nicht aus konkreten und relevanten Gründen um Verlängerung der Frist ersuchte, sondern die Durchführung der Anfrage im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 in schriftlicher Form - somit eine Wiederholung der Anfrage - verlangte. Der Beschwerdeführer vermag dieser Beweiswürdigung keine stichhältigen Argumente entgegenzusetzen. Auch aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt sich kein KONKRETER und zwingender Grund, warum es innerhalb des zur Verfügung gestandenen Zeitraumes nicht möglich gewesen wäre, die erforderlichen betriebsinternen Nachforschungen vorzunehmen und die Person, die das Fahrzeug gelenkt bzw. abgestellt hatte, zu nennen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf "andere dienstliche Pflichten" reicht mangels Konkretisierung nicht aus.
Da es somit der Beschwerde nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030200.X00Im RIS seit
11.07.2001