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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des GH in J, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 15. November 2004, Zl. UVS- 7/12.352/2-2004, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde gemäß § 33a VwGG sind erfüllt. Es wurde keine EUR 750,--
übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ergänzend sei bemerkt, dass der Mieter eines Fahrzeuges die in § 103 Abs. 2 KFG angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen hat (§ 103a Abs. 1 Z. 3 KFG). Daher gelten auch die Vorschriften in Hinsicht auf die Benennung einer Person, die die Auskunft erteilen kann, und deren Auskunftspflicht (vgl. § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG) sinngemäß.
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da die §§ 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nichts anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde - nicht statt.
Wien, am 27. Jänner 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020145.X00Im RIS seit
15.03.2006