Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des C. F. auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 82 Abs 5 iVm §§ 101 Abs 1 lit a, 101 Abs 5 und 101 Abs 5 Z 2 KFG abgewiesen. Beantragt wurde in Bezug auf ein mit Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer näher umschriebenes Sattelzugfahrzeug eine Erhöhung der höchstzulässigen Achslast der zweiten Achse (Antriebsachse) auf maximal 12.190 kg. Begründet wurde das Anbringen im Wesentlichen damit, dass es in der Vergangenheit wiede... mehr lesen...
Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark wurde der Antrag der Berufungswerberin um Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 101 Abs 5 KFG für das Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen und den Sattelanhänger, Kennzeichen zum Zwecke der Benützung der Fahrtstrecke von W, L über L nach W mit einer Gesamtbreite von drei Metern (Schnittholz für die Trockenkammer gestapelt) abgewiesen. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass nach Ansicht der belangten Behörde es nicht nachvoll... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine unteilbare Ladung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 45 KFG als Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung von der höchsten zulässigen Fahrzeugbreite nach § 101 Abs 5 Z 1 KFG liegt auch dann vor, wenn die Teilung der Ladung zwar technisch möglich ist, aber objektiv betrachtet als unzumutbar angesehen werden muss. Somit sind bei der Frage, ob Unteilbarkeit vorliegt, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte seitens des Antragstellers zu berücksichtigen (siehe VwGH 20.2.1987, 86/11/947). Im... mehr lesen...
Rechtssatz: Kontrollsystemjudikatur darf nicht so ausgelegt werden, dass sie zum Ergebnis einer Erfolgshaftung führt. Anforderung an Sorgfaltsmaßstab darf nicht überzogen werden. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 29.07.2004, Zl. VK-164-2004, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: ?Tatzeit: 04.12.2003 um 16.58 Uhr Tatort: Schönberg i.St., A13 Brennerautobahn bei Km 8,300 in Fahrtrichtung Brenner Fahrzeug: Sattel-KFZ, XY Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgeset... mehr lesen...
Rechtssatz: Gem § 102 Abs 1 KFG ist der Fahrzeuglenker, soweit ihm dies zumutbar ist, verpflichtet, sich vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Es ist daher nicht von Belang, welche Informationen der Beschuldigte diesbezüglich vom verantwortlichen Zulassungsbesitzer bzw seinem Arbeitgeber bekommen hat, zumal die diesbezügliche Verpflichtung des Fahrzeuglenkers nicht delegierbar ist. Ebenso ist ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XY und dem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY aufgrund einer Verkehrskontrolle am 24.02.2003 um 16.00 Uhr im Gemeindegebiet Kundl auf der Inntalautobahn A12, km 24.300 in Richtung Innsbruck spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges Schaublätter für bestimmte Zeiträume dem Kontrollorgan nicht vorlegen kann und sein Fahrzeug (Tiertransport) mit einer Höhe von 4,20 m lenkt, sohin es unterließ sich vor der Inbetriebnahme des Fahrzeuges zu überzeugen, dass der Transport in Bezug auf die größte zulässige Höhe von 4 m den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Gütertransport, Tiertransport, Sa... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 15.1.2001, um 15.15 Uhr, in 8700 Leoben, auf der S 6, auf Höhe des Strkm. 80,000, Abfahrt Leoben Ost, in Fahrtrichtung Bruck an der Mur den Kraftwagenzug (LKW, MAN) und den Anhänger gelenkt. Bei der erfolgten Lenker- und Fahrzeugkontrolle bzw. bei der Wiegung auf der Brückenwaage des Zollamtes N sei festgestellt worden, dass 1.) das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 22.000 kg durch die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 101 Abs 1 lit a KFG wegen Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers von 22.000 kg durch die Beladung um 6.740 kg liegt nicht vor, wenn eine Ausnahmegenehmigung nach ua § 101 Abs 5 KFG erteilt wurde, wonach die betreffende Strecke mit dem genehmigten LKW-Zug und der genehmigten unteilbaren Ladung mit Bagger, Raupe, Radlader, Walze, Grader, Kran und Asphaltfertiger mit dem erhöhten maximalen Gesamttransportgewicht von 44.000 kg b... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Salzburg gemäß § 101 Abs 5 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) das Ansuchen der F Ges.m.b.H. vom 23.8.2001 abgewiesen und die dort beantragte Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Transporten mit Lastkraftwagen mit Achslasten von jeweils 12.000 kg und einem Gesamtgewicht von 36.000 kg (Ausnahme von den Bestimmungen des § 4 Abs 7 und 8 KFG) auf der B 178, der L272 und zweier Genossenschaftswege im Gemeindegebiet von U ... mehr lesen...
Rechtssatz: "Besondere Gegebenheiten" im Sinne von § 101 Abs 5 Z 1 KFG liegen bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen vor, wenn der Transport des Gutes nur unter Überschreitung der Maße und Gewichte möglich und zudem für diesen Transport ein besonders gebautes bzw. ausgestattetes Fahrzeug erforderlich ist (wie z.B. Schaustellerfahrzeuge, Fahrzeuge für nicht zerlegbare Holzfertighäuser oder Niederflurfahrzeug für hohe Betonfertigteile). Bei der rechtlichen Beurteilung eines Antrages um Bewil... mehr lesen...