RS UVS Steiermark 2007/04/12 413.3-1/2007

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Veröffentlicht am 12.04.2007
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Rechtssatz

Eine unteilbare Ladung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 45 KFG als Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung von der höchsten zulässigen Fahrzeugbreite nach § 101 Abs 5 Z 1 KFG liegt auch dann vor, wenn die Teilung der Ladung zwar technisch möglich ist, aber objektiv betrachtet als unzumutbar angesehen werden muss. Somit sind bei der Frage, ob Unteilbarkeit vorliegt, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte seitens des Antragstellers zu berücksichtigen (siehe VwGH 20.2.1987, 86/11/947). Im konkreten Fall wurde auf Grund eines wald- und forstwirtschaftlichen Amtsachverständigengutachtens nachstehender Sachverhalt festgestellt: Die Stapelbreite (Paketbreite) des zu transportierenden frischen Schnittholzes wurde in dem belieferten Sägewerk aufgrund einer in der Vergangenheit erteilten Ausnahmegenehmigung auf 1,50 Meter statt (wie in der Regel) 1,20 Meter ausgelegt, und die Trocknungsanlage, die mit jeweils zwei Stapeln Schnittholz zu befüllen war, auf drei Meter erweitert. Somit waren sämtliche Einrichtungen im Produktionsablauf auf diese größere Paketbreite des frischen Schnittholzes ausgelegt. Eine Änderung der Paketbreite wäre aus betriebswirtschaftlichen Gründen völlig unrentabel. Da die Trocknungsanlage nur bei vollständiger Befüllung eine gleichmäßige Trocknung des Holzes gewährleistet, wäre auch eine zeitversetzte Anlieferung des Schnittholzes wirtschaftlich unzumutbar, da eine solche Vorgangsweise die einheitliche Endfeuchte nicht mehr gewährleisten würde und erhebliche Energieverluste durch das Offenbleiben der Kammern zur Folge hätte. Daher stellten die beiden geladenen Stapel Schnittholz mit einer Breite von jeweils 1,5 Meter auf Fahrten zwischen dem Sitz des Holzexportbetriebes und der Trocknungsanlage aus berechtigten wirtschaftlichen Gründen eine unteilbare Ladung nach § 2 Abs 1 Z 45 KFG dar. Die in diesem Umfang beantragte Ausnahmegenehmigung für eine Fahrzeugbreite von drei (statt maximal 2,55) Metern war daher zu erteilen.

Schlagworte
Fahrzeugbreite Ausnahmegenehmigung Ladung Unteilbarkeit Amtssachverständigergutachten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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