TE UVS Steiermark 2007/04/12 413.3-1/2007

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Veröffentlicht am 12.04.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Senatsmitglieder Dr. Erik Hanel, Dr. Erich Kundegraber und Dr. Christian Erkinger über die Berufung der K. u. P. K KG in A W, vertreten durch H-S-B, Rechtsawälte GmbH in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20. Dezember 2006, GZ.:

FA18E-43-1113/2006-1, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird der Bescheid behoben und dem Antrag der Berufungswerberin Folge gegeben. Der Firma K. u. P. K KG, Sägewerk-Holzexport in W, wird die Bewilligung gemäß § 101 Abs 5 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) erteilt, mit firmeneigenen Sattelkraftfahrzeugen mit einer Gesamtbreite von drei Metern die L  und die L  vom Standort K. u. P. K KG Sägewerk-Holzexport A- W, A 5, bis A- W, Trocknungsanlage, S 51, unter nachfolgender Auflage zu benützen: Vor Transportbeginn ist nachweislich das Einvernehmen mit den zuständigen Straßenmeistereien bzgl. baustellenbedingter Behinderungen herzustellen. Die Bewilligung wird bis einschließlich 12. April 2008 erteilt. Die verwendeten Sattelkraftfahrzeuge haben die gesetzlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen für Sattelkraftfahrzeuge einzuhalten. Gemäß § 76 AVG hat die Berufungswerberin die Kosten des eingeholten Gutachtens zu tragen. Ein Kostenbescheid über das tatsächliche Ausmaß als auch die Kosten der Bundesverwaltungsabgabenverordnung werden gesondert ergehen.

Text

Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark wurde der Antrag der Berufungswerberin um Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 101 Abs 5 KFG für das Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen und den Sattelanhänger, Kennzeichen zum Zwecke der Benützung der Fahrtstrecke von W, L  über L  nach W mit einer Gesamtbreite von drei Metern (Schnittholz für die Trockenkammer gestapelt) abgewiesen. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass nach Ansicht der belangten Behörde es nicht nachvollziehbar erschien, dass die Beladung nur zum Zwecke der Trocknung in entsprechender Überbreite erfolgt. Es sei gemäß § 2 Abs 1 Z 45 KFG nicht davon auszugehen, dass eine Unteilbarkeit im Sinne des § 101 Abs 5 Z 1 KFG gegeben sei. Die Beladung, insbesondere Schnittholz, sei grundsätzlich so zu dimensionieren, dass die gesetzlichen Maße nicht überschritten werden. Auch sei von keiner wirtschaftlichen Unzumutbarkeit auszugehen, wenn lediglich eine bestimmte Anzahl von Brettern bzw Schnittholz aufgeladen werde, um das gesetzliche Breitenmaß einzuhalten. Auf die Dimensionierung der Trockenkammer komme es dabei nicht an. Auch das Argument der Instabilität einer schmäleren Beladung könne keine Ausnahme rechtfertigen, da eine entsprechende Ladungssicherung durchzuführen sei. Der § 101 Abs 5 KFG regelt übergroße und schwere Transporte und hat nachfolgenden Wortlaut:

Transporte, bei denen die in Abs 1 lit a bis c angeführten oder gemäß Abs 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 Meter beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden: 1. Beförderungen einer unmittelbaren Ladung oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und 2. wenn die Beförderung - ausgenommen die Beförderungen, bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind - wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann. In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit c, § 39 Abs 3 und § 40 Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Zudem enthält der § 2 Abs 1 Z 45 KFG eine Begriffsbestimmung, wonach eine unteilbare Ladung, eine Ladung die für die Zwecke der Beförderung auf der Straße nicht ohne unter verhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisken in zwei oder mehrere Einzelladungen geteilt werden kann und die aufgrund ihrer Abmessungen oder Maße nicht von einem Fahrzeug, dass in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht, befördert werden kann; als unteilbar gelten auch a.) zu einer unteilbaren Ladung gehörende Ballastgewichte und Zubehör, sofern dieses 10 Prozent des Gewichtes der unteilbaren Ladung nicht überschreitet b.) das Ballastgewicht von Kränen. In der Berufung wird die Auffassung vertreten, dass eine Unteilbarkeit der Ladung vorliege, da eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliege, falls das Transportvehikel in der gesetzmäßigen Breite beladen werde. Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.1987, 86/11/0147, sei auch auf die wirtschaftlichen Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Teilbarkeit Rücksicht zu nehmen. Die Trocknungsanlage sei auf drei Meter ausgerichtet und müssten bei Einhaltung der gesetzlichen Breite entsprechende zeit- und kostenintensive Stabilisierungsmaßnahmen für das Ladegut vorgenommen werden. Um eine kosteneffiziente bzw ökonomische Beschickung der Trocknungsanlage mit dem Ladegut zu gewährleisten - weil die Anlage technisch so konzipiert ist, dass Bretterstapel in einer Konfiguration von drei Meter Breite und vier Meter Höhe zur Trocknung gelangen - wären vor Ort arbeits- und kostenintensiv wieder die Bretter auf eine Breite von drei Meter und vier Meter Höhe zu stapeln. Durch die erhöhte Transportfrequenz sei auch eine verstärkte Umweltbelastung vorhersehbar. Auch sei die Ladung in der Gestalt angeordnet, dass der straßenseitige Außenspiegel des Transportfahrzeuges weiter in die Fahrbahn ragt als der äußerste Palettenrand. Damit sei sichergestellt, dass diese geringfügige Überbreitung zu keiner Beeinträchtigung oder Gefährdung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs führt. Es wurde der Berufungsantrag gestellt, auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag um Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 101 Abs 5 KFG 1967 für das Sattelfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen sowie für den Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen zum Zwecke der Benützung der L W Straße von W nach W, mit Ladungen mit einer Gesamtbreite von 3,00 m stattgegeben wird. Im Zuge des Berufungsverfahrens änderte die Berufungswerberin den Antrag insofern ab, als als Transporteinheit nicht ein nach Kennzeichen bestimmtes Sattelkraftfahrzeug genannt wird, sondern sämtliche firmeneigene Sattelkraftfahrzeuge verwendet werden dürfen. Vorerst hatte sich der Unabhängige Verwaltungssenat mit der Frage zu befassen, ob hiebei eine unteilbare Ladung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 45 KFG vorliegt. Hiebei war insbesondere die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Februar 1987, 86/11/947, heranzuziehen, wonach nicht ausschließlich darauf abzustellen sei, ob die Ladung technisch teilbar ist oder nicht. Es müsse auf wirtschaftliche Gesichtspunkte seitens des Antragstellers Rücksicht genommen werden, wobei zu untersuchen sei, ob eine Teilung der Ladung objektiv betrachtet zumutbar ist. Eine derartige Unzumutbarkeit könne nicht nur zufolge eines durch die Teilung eintretenden, nicht als geringfügig anzusehenden, Wertverlustes gegeben sein, sondern müssten jedenfalls - ungeachtet allfälliger weiterer Gründe - auch bei Vorliegen entsprechender Kundenwünsche, die eine Teilung ausschließen, angenommen werden. Dabei müsste geklärt werden, ob es nur ein vereinzelter Kundenwunsch sei, oder ob eine generelle Ausnahmebewilligung aufgrund zB Handelsgebräuche angestrebt wird. Hierüber wäre ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, wobei auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens als geeignete Entscheidungsgrundlage herangezogen werden könne. Bemerkt wird, dass die oben angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch von den im KFG gebrauchten Worten unteilbare Güter ausging, wobei durch die 12. KFG-Novelle (1988) der Begriff unteilbare Ladung eingeführt wurde. Wie die Erläuternden Bemerkungen hiezu ausführen, handelt es sich jedoch hiebei nur um eine sprachliche Berichtigung. Der Unabhängige Verwaltungssenat holte zur Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ein Gutachten - erstellt von DI Christian Gäbler, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Wald- und Forstwirtschaft, Jagd, Hölzer und Holzgewinnung, forstliches Transport-, Bau- und Bringungswesen - ein, das hiezu Nachfolgendes ausführt: Gutachten Im Sägewerk K wurde schon vor über 20 Jahren die Stapelbreite (Paketbreite) der vom Einschnitt kommenden Ware auf 1,50 Meter ausgelegt, da dies die ohnehin beengten Platzverhältnisse optimal ausnützen ließ. Sämtliche Einrichtungen im Produktionsablauf sind auf diese Paketbreite des frischen Schnittholzes ausgelegt. Daher mussten auch die Trockenkammern und Hobeleinrichtungen in W auf diese Stapelbreite ausgelegt werden. Auf Grund der bisher anstandslos erteilten Ausnahmebewilligungen stellte sich bei der Planung der neuen Investition nie auch nur die Frage einer allfälligen Änderung der Stapelbreite, zumal schon eine überschlägige Kalkulation die unerschwinglichen Kosten eines dann erforderlichen Umbaues sämtlicher Anlagen zu Tage brachte. Bis zum Auslaufen der Ausnahmegenehmigungen wurde daher die Zufuhr des zu trocknenden Schnittholzes, mit einem LKW-Zug mit einer Ladungsbreite von 3,0 Metern, dessen Ladung einer Kammerfüllung entsprach, durchgeführt. Der Trocknungsvorgang in der Kammer ist außerordentlich kompliziert, es würde z.B. bei Änderungen der eingeführten Paketgrößen (z.B. von 1,50 Meter auf 1,20 Meter Breite) zu einer unkontrollierten Verteilung der Luftströme und damit Unregelmäßigkeiten im Trocknungsvorgang kommen, wodurch wiederum eine einheitliche Endfeuchte der Schnittware nicht erreichbar wäre. Derselbe negative Effekt ergäbe sich bei zeitversetzter Anlieferung der Trocknungsware, da die Kammern bis zur vollständigen Befüllung offen bleiben und die zuerst eingeführte Schnittware bereits vorgetrocknet ist, wenn die restliche Ware angeliefert wird. Die erheblichen Energieverluste durch das Offenbleiben der Kammern bis zur vollständigen Befüllung seien hier nur am Rande erwähnt. Resümee Das Sägewerk K war als expandierendes Unternehmen gezwungen, entsprechend den Markterfordernissen Trocknungs- und Hobeleinrichtungen in ausreichendem Ausmaß für seine Schnittholzproduktion zu schaffen. Da dies aus Platzgründen am Sägerstandort W nicht möglich war, wurde nach W ausgewichen. Seit Einrichtung des voll mechanisierten Betriebsablaufes (ab etwa der achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts) wird im Sägewerk K mit einer Stapelbreite des sägefallenden Schnittholzes von 1,50 Meter gearbeitet und sind sämtliche Betriebsabläufe und damit Maschinen (welche naturgemäß Einzelanfertigungen sind) darauf ausgerichtet und schlussendlich auch die Trockenkammern. Die Forderung nach einer Änderung der Paketbreite (z.B. auf 1,20 Meter Breite) würde eine komplette Änderung und Umbau des Maschinen- und Geräteparkes (bis hin zu den Trockenkammern und der Programmierung des Trocknungsablaufes) bedingen, was einer umfangreichen Investition gleichkäme und deren Ammortisationsrate keinesfalls im gegenwärtigen Schnittholzpreis unterzubringen wäre. Aufgrund des eingeholten Gutachtens steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat fest, dass es sich hiebei um eine unteilbare Ladung im Sinne des § 101 Abs 5 Z 1 KFG handelt, da eine Teilung der beförderten Güter, objektiv betrachtet, nicht zumutbar ist (siehe obige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes). Aus dem Gutachten ergibt sich nämlich, dass sämtliche Einrichtungen im Produktionsablauf auf diese Paketbreite des frischen Schnittholzes ausgelegt sind. Eine Änderung der Stapelbreite würde zu unerschwinglichen Kosten führen. Eine zeitversetzte Anlieferung der Trocknungsware würde die einheitliche Endfeuchte nicht mehr gewährleisten und erhebliche Energieverluste durch das Offenbleiben der Kammern nach sich ziehen. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist durchaus bewusst, dass es grundsätzlich eine Paketgröße von 1,50 Meter gibt, jedoch ist auch hier - analog den Kundenwünschen (siehe Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) - vom bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ladung an der Destination auszugehen, wobei in concreto der Transport zu einer Trocknungsanlage die samt Betriebsablauf auf drei Meter Breite abgestellt ist. Eine Änderung der Paketbreite würde aus betriebswirtschaftlichen Gründen völlig unrentabel sein. Hiebei sei nicht unerwähnt, dass aufgrund der - wenn zwar irrtümlich gegebenen - Ausnahmegenehmigung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg für einige Jahre sämtliche Betriebsabläufe und damit die Maschinen (Einzelanfertigungen) auf diese Paketgröße ausgerichtet sind. Da somit von einer unteilbaren Ladung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 45 KFG ausgegangen wird, war noch zu prüfen, welche Auflagen nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit notwendig sind. Der hiezu beigezogene Amtssachverständige DI Andreas Leitner, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, FA 18A, gab hiezu an, dass die im Spruch genannten Straßen nicht sehr stark befahren sind und daher ausreichend Platz für einen drei Meter breiten Transport bieten. Eine Transportbegleitung ist nicht notwendig. Vor Transportbeginn ist jedoch nachweislich das Einvernehmen mit den zuständigen Autobahn- und Straßenmeistereien bezüglich baustellenbedingter Behinderungen herzustellen. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung ist aufgrund der Fahrbahnbreite nicht notwendig (siehe Fotos Beilage ./B). Die Ausnahmebewilligung war im Sinne des § 101 Abs 5 KFG höchstens für die Dauer eines Jahres (das ist der 12. April 2008) zu erteilen. Die Kosten des eingeholten Gutachtens, die Bundesverwaltungsabgabe und Stempelgebühren werden in einem gesonderten Bescheid vorgeschrieben (§ 76 AVG). Dem Berufungsantrag konnte daher aus obgenannten Gründen unter Einhaltung der im Spruch angeführten Auflage und Befristung Folge gegeben werden.

Schlagworte
Fahrzeugbreite Ausnahmegenehmigung Ladung Unteilbarkeit Amtssachverständigergutachten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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