Mit angefochtenem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21.07.2005, Zl.: S 6848/04, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Übertretung angelastet: Sie haben als nach § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für die Beladung der Fa. A M GesmbH nicht dafür gesorgt, dass der Kraftwagenzug mit dem amtlichen Kennzeichen (Lkw) und Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen am 23.12.2004, in der Zeit zwischen 06.54 Uhr und 08.03 Uhr, in G, S (Beladung) vor Antritt der Fahrt den kraf... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter einem Anordnungsbefugten im Sinne des § 101 Abs 1a KFG ist eine Person zu verstehen, die damit befasst ist, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des Beladungsvorganges zu gestalten und solcher Art insbesondere auch die Menge des Ladegutes zu bestimmen (VwGH 12.12.1986, 85/03/0046; 19.10.1988, 87/03/0280). Tatbestandsmäßiger Normadressat dieser Bestimmung ist somit der "Belader" bzw der für die Beladung "Anordnungsbefugte", also jene Person, die faktisch auf die Beladun... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter einem ?Anordnungsbefugten? im Sinne des § 101 Abs 1a KFG ist nach ständiger Rechtsprechung eine Person zu verstehen, die damit befasst ist, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des Ladevorgangs unmittelbar zu gestalten und insbesondere auch die Menge des Ladegutes zu bestimmen. Sohin wird bei der Person des Anordnungsbefugten auf die tatsächliche Möglichkeit der Gestaltung des Ladevorganges abgestellt. Demnach kann eine juristische Person ? wie die GmbH, deren handelsr... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 15.12.2003, Zl.: S 4179/03 wurde Herrn Dr. K S (im Folgenden Berufungswerber) vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Muldenzentrale Sortier- und Recycling GmbH nicht dafür gesorgt, dass das Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen samt Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen) und seine Beladung den Vorschriften des KFG entsprochen habe, weil das angeführte Sattelzugfahrzeug a... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter einem "Anordnungsbefugten" nach § 101 Abs 1a KFG ist eine Person zu verstehen, die damit befasst ist, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des Ladevorganges zu gestalten und solcherart insbesondere auch die Menge des Ladegutes zu bestimmen (vgl VwGH 12.2.1986, 85/03/0046). Da der handelsrechtliche Geschäftsführer jener Gesellschaft, die den LKW eines anderen Zulassungsbesitzers beladen hatte, nicht selbst damit befasst war, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des L... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Tatzeit 24.01.2001 um 08.52 Uhr am Tatort auf der B100 bei Strkm. 112, Gemeindegebiet von Leisach mit dem Fahrzeug Sattelkraftfahrzeug WZ-xxxx und WZ-yyyy vorgeworfen, er habe es als Belader unterlassen, dafür zu sorgen, dass die oben angeführte Fahrzeugkombination bzw das Fahrzeug den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspreche, wobei das Fahrzeug zum obgenannten Zeitpunkt und Ort von M. K. gelenkt wurde, wobei ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als bestellter Anordnungsbefugter und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma Sch GmbH, mit Sitz in K, vorgehalten, er habe nicht dafür gesorgt, dass der LKW mit dem amtlichen Kennzeichen und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprochen habe, weil der vorangefüh... mehr lesen...
Rechtssatz: § 101 Abs 1a KFG schließt es aus, dass eine Person "als Anordnungsbefugter für die Beladung" wegen Nichteinhaltung der Beladungsvorschriften bestraft werden kann, wenn sie wegen derselben Übertretung bereits "als zur Vertretung nach außen Berufener (der GesmbH als Zulassungsbesitzer) nach § 9 Abs 1 VStG" rechtskräftig bestraft wurde. So normiert § 101 Abs 1 a KFG die Verantwortlichkeit des von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers "verschiedenen" Anordnungsbefugte... mehr lesen...
Rechtssatz: § 134 Abs.2a KFG 1967 idF BGBl. Nr. 654/1994 ist mit dem Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft getreten, sohin am 1. Jänner 1995. Demnach ist bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen bei einer Überschreitung der im § 4 Abs.7a genannten Gewichte bis zu einer Höhe von 5 vH, gerundet auf volle 1.000 kg, gemäß § 21 VStG vorzugehen. Das heißt nicht, daß im gegenständlichen Fall die Bestimmungen über die höchstzulässigen Gesamt... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Überwachung des Beladevorganges oft weder dem Zulassungsbesitzer noch dem Lenker eines Fahrzeuges möglich ist, wird demjenigen, der beladet oder beladen hat sowie dem hiefür mitverantwortlichen Auftraggeber, Dulder oder Helfer, die eigentliche Anordnungsbefugnis für die Menge des aufgeladenen Gutes zukommen. Daher sollte dem hiefür Anordnungsbefugten auch die Einhaltung der Vorschriften über die Beladung, insbesondere über das höchstzulässige Gesamtgewicht obliegen. War ... mehr lesen...
Rechtssatz: Anordnungsbefugter im Sinne des §101 Abs1a KFG ist nur eine unmittelbar mit dem Beladungsvorgang befasste Person. Ein vom Zulassungsbesitzer gemäß §9 Abs3 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter ist nach §101 Abs1a KFG strafbar. mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 10.3.1992, 15.30 Uhr Ort: Wien 23, A 23 Tatbeschreibung Sie haben als Anordnungsbefugter nicht dafür gesorgt, daß die Beladung des am 10.3.1992, um 15.30 Uhr, von Erwin P in Wien 23, auf der A 23, gelenkten LKW's, Probefahrtkennzeichen LF der Vorschrift des §101 Abs1 lita KFG 1967 entspricht, da das höchste zulässige Gesamtgewicht um 1450 kg überschritten wurde... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Heranziehung einer Person als "Anordnungsbefugten", der nach der Rechtsprechung eine unmittelbar mit dem Beladungsvorgang befaßte Person ist, kommt nur dann in Betracht, wenn diese vom Zulassungsbesitzer verschieden ist. Schlagworte Gesamtgewicht, höchtszulässiges; Ladung; Belader; Zulassungsbesitzer; Anordnungsbefugter; Verantwortlicher; Geschäftsführer, handelsrechtlicher mehr lesen...
Rechtssatz: Erfolgt die Beladung mit einem waagelosen Stapler ist der Beschuldigte verpflichtet eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag zu legen und in Ermangelung einer Abwiegemöglichkeit eben im Zweifel lediglich so viel zu laden, daß er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Hintanhaltung einer Überladung erwarten konnte. mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte einen Stapler verwendet, in welchem keine Waage eingebaut ist, ist er gehalten, das Ladegewicht in anderer geeigneter Weise festzustellen - etwa im Schätzungswege - und hat er im Zweifel lediglich so viel zu laden, daß er unter den gegebenen Verhältnissen mit gutem Grund die Hintanhaltung einer Überladung erwarten kann. mehr lesen...