Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn Dr. K S gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 15.12.2003, Zl.: S 4179/03, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 15.12.2003, Zl.: S 4179/03 wurde Herrn Dr. K S (im Folgenden Berufungswerber) vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Muldenzentrale Sortier- und Recycling GmbH nicht dafür gesorgt, dass das Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen samt Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen) und seine Beladung den Vorschriften des KFG entsprochen habe, weil das angeführte Sattelzugfahrzeug am 20.8.2003 um 09.35 Uhr in L in Fahrtrichtung S M von Herrn L gelenkt worden sei und bei einer Überprüfung in weiterer Folge auf der Brückenwaage in N festgestellt habe werden können, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des mit Glasscherben beladenen Sattelkraftfahrzeuges, ausgehend von 40 Tonnen um 6.580 kg überschritten gewesen sei. Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs 1 lit a KFG zu verantworten und verhängte die Erstbehörde über ihn eine Geldstrafe von ? 654,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 327 Stunden Ersatzarrest).
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber zunächst Berufung gegen Tat und Höhe. Nach einer Aufforderung die Berufung zu begründen, teilte der Berufungswerber mit, dass entsprechend einer Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark im Land Niederösterreich im Falle der unterlassenen Einhaltung einer Verpflichtung nach § 101 Abs 1 a KFG durch ein Unternehmen in der Form einer GmbH als anordnungsbefugter Belader Tatort jedenfalls der Sitz des Unternehmens sei. Dort sei die Beladung vorgenommen worden und von diesem Standort würden auch die notwendigen Dispositionen zur Einhaltung der Beladevorschriften zu treffen sein. Daher ersuche er um Aufhebung des Straferkenntnisses. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10.2.2004 wurde der Berufungswerber aufgefordert bekannt zu geben, wer am 20.8.2003 Anordnungsbefugter gewesen sei, dh jene Person gewesen sei, die mit der Beladung des Lastkraftwagens der Firma S (Zulassungsbesitzer des oa Sattelkraftfahrzeuges) betraut gewesen sei. Mit Schreiben vom 19.2.2004 teilte der Berufungswerber mit, dass der Vorarbeiter der M Herr L Anordnungsbefugter gewesen sei, also mit der Beladung des Lastkraftwagens der Firma S betraut gewesen sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht bei seiner Entscheidung von folgender Sach- und Rechtslage aus:
Am 20.8.2003 lenkte der Kraftfahrer L das auf die Firma S zugelassene Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen und Sattelanhänger mit dem Kennzeichen) in L in Fahrtrichtung S M. L wurde von Beamten der motorisierten Verkehrsgruppe der Bundespolizeidirektion L angehalten. Eine Wiegung beim Zollamt L in N ergab, dass das Sattelkraftfahrzeug, welches mit Glasscherben beladen war, bei einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 40 Tonnen um 6.580 kg überladen war. Beladen wurde das Fahrzeug in Wien bei der Firma M. Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens. Die Beladung des vorhin erwähnten Lastkraftwagens der Firma S wurde vom Vorarbeiter der M, Herrn L, durchgeführt. Gemäß § 101 Abs 1 lit a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden. § 101 Abs 1 a KFG lautet:
Sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, hat dieser - unbeschadet der §§ 102 Abs 1 und 103 Abs 1 - dafür zu sorgen, dass Abs 1 lit a bis c eingehalten wird. Aus den im § 101 Abs 1 a KFG verwendeten Worten in ihrem Zusammenhang geht hervor, dass unter einem Anordnungsbefugten im Sinne dieser Gesetzesstelle eine Person zu verstehen ist, die damit befasst ist, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des Beladungsvorganges zu gestalten und solcherart insbesondere auch die Menge des Ladegutes zu bestimmen (vgl. VwGH 12.2.1986, 85/03/0046). Anordnungsbefugter - und damit verwaltungsstrafrechtlich gemäß § 101 Abs 1 a KFG verantwortlich - ist im gegenständlichen Fall der Vorarbeiter L. Der Berufungswerber ist zwar handelsrechtlicher Geschäftsführer der M, war jedoch selbst nicht damit befasst, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des Beladungsvorganges zu gestalten. Aus diesem Grund war somit der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen.