RS UVS Kärnten 1992/05/07 KUVS-245/6/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1992
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Rechtssatz

Erfolgt die Beladung mit einem waagelosen Stapler ist der Beschuldigte verpflichtet eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag zu legen und in Ermangelung einer Abwiegemöglichkeit eben im Zweifel lediglich so viel zu laden, daß er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Hintanhaltung einer Überladung erwarten konnte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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