Erfolgt die Beladung mit einem waagelosen Stapler ist der Beschuldigte verpflichtet eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag zu legen und in Ermangelung einer Abwiegemöglichkeit eben im Zweifel lediglich so viel zu laden, daß er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Hintanhaltung einer Überladung erwarten konnte.