Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des K S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 9.10.2000, GZ.: S 4629/2000, wie folgt entschieden:
Der bekämpfte Strafbescheid wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) behoben, und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als bestellter Anordnungsbefugter und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma Sch GmbH, mit Sitz in K, vorgehalten, er habe nicht dafür gesorgt, dass der LKW mit dem amtlichen Kennzeichen und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprochen habe, weil der vorangeführte LKW am 8.8.2000 um 10.33 Uhr (Anhaltung) in 8700 Leoben, auf der Fahrbahn der S 6, auf Höhe des Strkm. 0,400, Abfahrt Leoben-Ost, Rampe A, von Herrn O B gelenkt worden sei. Bei der Wiegung auf der Brückenwaage des Zollamtes Leoben in 8712 Niklasdorf, Leobnerstraße Nr. 100 sei festgestellt worden, dass durch die Beladung (Fertigbeton) das höchste zulässige Gesamtgewicht von 32 t um 5.280 kg überschritten worden sei.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften der §§ 101 Abs 1 lit a KFG iVm 103 Abs 1 KFG verhängte die belangte Behörde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von S 6.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle 300 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde der Betrag von S 600,-- vorgeschrieben.
Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung begründete K S im Wesentlichen damit, er sei in ein und derselben Sache zweimal bestraft worden. Die Strafe als Fuhrparkleiter habe er anerkannt und überwiesen; gegen die neuerliche Bestrafung (Doppelbestrafung) verwehre er sich.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 9.10.2000 zu GZ: S 4628/00 wurde dem Berufungswerber als bestellten Fuhrparkleiter und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma Sch GesmbH mit Sitz in K, eine dem Sachverhalt nach völlig idente Übertretung vorgehalten. Das Straferkenntnis ist zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen. Mit dem nunmehr bekämpften Strafbescheid hat die belangte Behörde den Berufungswerber offenbar ein zweites Mal in der Funktion eines Anordnungsbefugten (Belader) bestrafen wollen. Dem steht schon die Bestimmung des § 101 Abs 1 a KFG entgegen: Sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung des Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, so hat dieser - unbeschadet der §§ 102 Abs 1 und 103 Abs 1 - dafür zu sorgen, dass unter anderem die Beladevorschriften eingehalten werden. Mit dem bereits rechtskräftig gewordenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9.10.2000, zu GZ: S 4628/00 wurde der Berufungswerber sinngemäß als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers des LKWs, Kennzeichen, der Firma Sch GesmbH, mit Sitz in K, bestraft. Ob er nun tatsächlich ein zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs 1 VStG gewesen ist, mag auf Grund der bereits eingetretenen Rechtskraft des Strafbescheides dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist eine neuerliche Bestrafung des K S als Belader auf Grund der oben zitierten Bestimmung des § 101 Abs 1 a KFG ausgeschlossen, weil nach § 101 Abs 1 a KFG nicht ein und dieselbe Person in unterschiedlicher Funktion zweimal bestraft werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.