§ 101 Abs 1a KFG schließt es aus, dass eine Person "als Anordnungsbefugter für die Beladung" wegen Nichteinhaltung der Beladungsvorschriften bestraft werden kann, wenn sie wegen derselben Übertretung bereits "als zur Vertretung nach außen Berufener (der GesmbH als Zulassungsbesitzer) nach § 9 Abs 1 VStG" rechtskräftig bestraft wurde. So normiert § 101 Abs 1 a KFG die Verantwortlichkeit des von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers "verschiedenen" Anordnungsbefugten" für die Einhaltung der Beladungsvorschriften. Daher kann nach dieser Bestimmung nicht ein- und dieselbe Person in unterschiedlicher Funktion zweimal bestraft werden. Hiebei war es wegen der Rechtskraft der vorangegangenen Bestrafung nicht von Belang, ob der für die Beladung Anordnungsbefugte überhaupt ein zur Vertretung nach außen Berufener (des Zulassungsbesitzers) im Sinne des § 9 Abs 1 VStG gewesen ist oder nicht, weshalb die zweite Bestrafung ohne weitere Erhebungen aufzuheben war.