Norm
AVRAG §6 Abs2Rechtssatz
Bei dem aus § 6 Abs 2 AVRAG resultierendem Anspruch (fiktiver Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs) handelt es sich um eine aufschiebend bedingte Forderung. Entscheidender Anknüpfungspunkt für die Haftung des Veräußerers ist der Zeitpunkt des Betriebsübergangs. Kommt es nach diesem Zeitpunkt in einem Konkursverfahren über das Vermögen des Veräußerers zu einem Zwangsausgleich, wird daher die aus § 6 Abs 2 AVRAG resultierende Verpflichtung des Veräußerers von den Wirkungen des Zwangsausgleichs erfasst, sodass seine Haftung mit der Zwangsausgleichsquote begrenzt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118345Dokumentnummer
JJR_20031119_OGH0002_009OBA00071_03M0000_001