RS OGH 2003/11/19 9ObA71/03m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2003
beobachten
merken

Norm

AVRAG §6 Abs2

Rechtssatz

Bei dem aus § 6 Abs 2 AVRAG resultierendem Anspruch (fiktiver Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs) handelt es sich um eine aufschiebend bedingte Forderung. Entscheidender Anknüpfungspunkt für die Haftung des Veräußerers ist der Zeitpunkt des Betriebsübergangs. Kommt es nach diesem Zeitpunkt in einem Konkursverfahren über das Vermögen des Veräußerers zu einem Zwangsausgleich, wird daher die aus § 6 Abs 2 AVRAG resultierende Verpflichtung des Veräußerers von den Wirkungen des Zwangsausgleichs erfasst, sodass seine Haftung mit der Zwangsausgleichsquote begrenzt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118345

Dokumentnummer

JJR_20031119_OGH0002_009OBA00071_03M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten