Norm
ABGB §896Rechtssatz
Unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigungsdauer beim Veräußerer bereits drei Jahre erreicht hat, haftet der Veräußerer bei Abfertigungsansprüchen für jenen Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Das bedeutet, dass der vom Dienstnehmer in Anspruch genommene "Erwerber" vom "Veräußerer" die im Betriebsübergangszeitpunkt zustehende Abfertigung verlangen kann, was auch 100 % der Abfertigung entsprechen kann, wenn nach Betriebsübergang kein "Dienstalterssprung" mehr eingetreten ist. Auch der Umstand, dass Abfertigungsansprüche bei einer einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses vereinbart werden, schließt eine Veräußererhaftung nach § 6 Abs 2 AVRAG nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118664Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008