RS OGH 2003/12/16 5Ob114/03f, 9Ob17/04x, 9Ob79/08w, 6Ob136/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
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Norm

ABGB §896
AVRAG §6 Abs1
AVRAG §6 Abs2

Rechtssatz

Über die Möglichkeit eines Regresses des Erwerbers gegen den Veräußerer für den Fall, dass der Erwerber seinen Verpflichtungen zur Befriedigung von Dienstnehmeransprüchen nachgekommen ist, für die auch der Veräußerer nach § 6 Abs 1 und 2 AVRAG haftet, sagen die Bestimmungen des AVRAG nichts aus. Die Lösung des Regressproblems ist nach allgemein bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen vorzunehmen. Dies führt zur Anwendbarkeit des § 896 ABGB, wenn der Erwerber die Schuld zur Gänze abgetragen hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 114/03f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 5 Ob 114/03f
    Veröff: SZ 2003/172
  • 9 Ob 17/04x
    Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 Ob 17/04x
  • 9 Ob 79/08w
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 79/08w
    Beisatz: Die durch § 6 AVRAG normierte Solidarhaftung von Übergeber und Erwerber schließt in der Zeit eines früheren Betriebsinhabers begründete Ansprüche ein. Damit unterliegen diese Ansprüche aber auch dem zwischen Erwerber und Übernehmer als Mitschuldner stattfindenden Regress. (T1); Bem: Siehe auch RS0124594. (T2); Veröff: SZ 2009/44
  • 6 Ob 136/16t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 136/16t
    Beisatz: § 6 AVRAG regelt im Wesentlichen, gegen wen ein Arbeitnehmer im Fall eines Betriebs­übergangs seine Ansprüche richten kann. (T3)
    Beisatz: Nach Ablauf der Fünfjahresfrist des § 6 Abs 2 AVRAG ist der Veräußerer hinsichtlich der dort genannten Ansprüche nicht nur von der Außenhaftung gegenüber dem Arbeitnehmer, sondern mangels Solidarhaftung auch von der Haftung gegenüber dem Erwerber im Regressweg befreit. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118660

Im RIS seit

15.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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