TE OGH 2003/4/10 8ObA214/02g

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Veröffentlicht am 10.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Edmund M*****, vertreten durch Mairhofer & Gradl, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Linz, wider die beklagte Partei V***** GesmbH, ***** vertreten durch Grassner, Lenz, Thewanger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 42.444,50 brutto abzüglich EUR 7.159,11 netto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Juli 2002, GZ 12 Ra 117/02s-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. November 2001, GZ 8 Cga 126/01v-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.754,82 (darin EUR 292,47 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit 1964 bei der Beklagten in jenem Betriebsteil beschäftigt, der mit 1. 10. 1994 von einer GmbH erworben wurde. Zum Zeitpunkt dieses Betriebsübergangs hatte der Kläger bereits einen fiktiven Abfertigungsanspruch von 12 Monatsentgelten. Das für die Bemessung der Abfertigung maßgebliche Gehalt betrug ATS 87.058 brutto. Weiters bestand auf Grund einer Betriebsvereinbarung zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges eine Pensionsanwartschaft des Klägers in Höhe von ATS 196.477 brutto, zuzüglich einer Drittelerhöhung von ATS 42.814 brutto, sodass sich insgesamt ein Pensionsabfindungsanspruch von ATS 239.291 brutto ergab. Das auf die Erwerberin übergegangene Dienstverhältnis des Klägers endete im Hinblick auf dessen Pensionsantritt durch einvernehmliche Lösung mit 31. 3. 1999. Das Monatsgehalt des Klägers hatte zuletzt ATS 96.588 brutto betragen. Am 26. 11. 1999 wurde über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet. Bis dahin hatte der Kläger die ersten acht Raten der gesetzlichen Abfertigung auf Basis des bei der GmbH bezogenen Entgelts erhalten. Die restlichen vier Raten wurden ebenso wie die nach dem Abfertigungszeitraum mit 1. 4. 2000 fällige Pensionsabfindung von der Erwerberin infolge der Konkurseröffnung nicht mehr bezahlt. Diese vom Kläger im Konkurs angemeldeten offenen Forderungen wurden vom Masseverwalter anerkannt. Der Kläger erhielt eine Zwischenverteilungsquote von 16 %, d.s. ATS 98.511,52 netto. An Insolvenz-Ausfallgeld erhielt der Kläger ATS 3.474. Mit seiner am 11. 10. 2001 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger zuletzt, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von ATS 584.049 brutto abzüglich ATS 98.511,52 netto sA schuldig zu erkennen. Die Beklagte hafte als Veräußerin gemäß § 6 AVRAG für die vor dem Betriebsübergang begründeten Arbeitnehmeransprüche, nämlich die letzten vier Abfertigungsraten auf Basis eines Monatsentgelts von ATS 87.058 brutto, insgesamt ATS 348.232 brutto, sowie die Pensionsabfindung von ATS 239.291 brutto abzüglich des darauf geleisteten Insolvenz-Ausfallgeldes von ATS 3.474.Der Kläger war seit 1964 bei der Beklagten in jenem Betriebsteil beschäftigt, der mit 1. 10. 1994 von einer GmbH erworben wurde. Zum Zeitpunkt dieses Betriebsübergangs hatte der Kläger bereits einen fiktiven Abfertigungsanspruch von 12 Monatsentgelten. Das für die Bemessung der Abfertigung maßgebliche Gehalt betrug ATS 87.058 brutto. Weiters bestand auf Grund einer Betriebsvereinbarung zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges eine Pensionsanwartschaft des Klägers in Höhe von ATS 196.477 brutto, zuzüglich einer Drittelerhöhung von ATS 42.814 brutto, sodass sich insgesamt ein Pensionsabfindungsanspruch von ATS 239.291 brutto ergab. Das auf die Erwerberin übergegangene Dienstverhältnis des Klägers endete im Hinblick auf dessen Pensionsantritt durch einvernehmliche Lösung mit 31. 3. 1999. Das Monatsgehalt des Klägers hatte zuletzt ATS 96.588 brutto betragen. Am 26. 11. 1999 wurde über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet. Bis dahin hatte der Kläger die ersten acht Raten der gesetzlichen Abfertigung auf Basis des bei der GmbH bezogenen Entgelts erhalten. Die restlichen vier Raten wurden ebenso wie die nach dem Abfertigungszeitraum mit 1. 4. 2000 fällige Pensionsabfindung von der Erwerberin infolge der Konkurseröffnung nicht mehr bezahlt. Diese vom Kläger im Konkurs angemeldeten offenen Forderungen wurden vom Masseverwalter anerkannt. Der Kläger erhielt eine Zwischenverteilungsquote von 16 %, d.s. ATS 98.511,52 netto. An Insolvenz-Ausfallgeld erhielt der Kläger ATS 3.474. Mit seiner am 11. 10. 2001 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger zuletzt, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von ATS 584.049 brutto abzüglich ATS 98.511,52 netto sA schuldig zu erkennen. Die Beklagte hafte als Veräußerin gemäß Paragraph 6, AVRAG für die vor dem Betriebsübergang begründeten Arbeitnehmeransprüche, nämlich die letzten vier Abfertigungsraten auf Basis eines Monatsentgelts von ATS 87.058 brutto, insgesamt ATS 348.232 brutto, sowie die Pensionsabfindung von ATS 239.291 brutto abzüglich des darauf geleisteten Insolvenz-Ausfallgeldes von ATS 3.474.

Die Beklagte wendete ein, dass gegen § 6 Abs 2 AVRAG (alt) massive verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, die den Gesetzgeber zu einer - hier allerdings noch nicht anzuwendenden - Novellierung bewegt hätten. Die zeitlich unbegrenzte Haftung stelle eine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung dar, die noch dadurch verschärft werde, dass die Beklagte im Rahmen des Betriebsüberganges das für die Abfertigungs- und Pensionsanwartschaft des Klägers zurückgestellte Sozialkapital zur Gänze auf die Erwerberin, die spätere Gemeinschuldnerin, übertragen habe. Auch sei die Höhe des Abfertigungsbegehrens unrichtig ermittelt. Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs habe ein fiktiver Abfertigungsanspruch des Klägers von ATS 1,044.696 brutto bestanden. Hievon sei die gesamte vom Erwerber erhaltene Abfertigung von ATS 772.705 brutto abzuziehen, sodass dem Kläger aus diesem Titel höchstens der Differenzbetrag von ATS 271.991 brutto zustehen könne.Die Beklagte wendete ein, dass gegen Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG (alt) massive verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, die den Gesetzgeber zu einer - hier allerdings noch nicht anzuwendenden - Novellierung bewegt hätten. Die zeitlich unbegrenzte Haftung stelle eine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung dar, die noch dadurch verschärft werde, dass die Beklagte im Rahmen des Betriebsüberganges das für die Abfertigungs- und Pensionsanwartschaft des Klägers zurückgestellte Sozialkapital zur Gänze auf die Erwerberin, die spätere Gemeinschuldnerin, übertragen habe. Auch sei die Höhe des Abfertigungsbegehrens unrichtig ermittelt. Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs habe ein fiktiver Abfertigungsanspruch des Klägers von ATS 1,044.696 brutto bestanden. Hievon sei die gesamte vom Erwerber erhaltene Abfertigung von ATS 772.705 brutto abzuziehen, sodass dem Kläger aus diesem Titel höchstens der Differenzbetrag von ATS 271.991 brutto zustehen könne.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es bejahte die Solidarhaftung des Veräußerers für die vor dem Betriebsübergang begründeten Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, wobei die Haftung mit den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Ansprüchen begrenzt sei. Da sich der Abfertigungsanspruch somit ohnedies nach dem damaligen niedrigeren Monatsentgelt des Klägers bemesse, könnten die nur aus dem höheren Letztbezug resultierenden Mehrzahlungen des Erwerbers anlässlich der ersten acht Abfertigungsraten nicht auf die noch zur Gänze unberichtigt aushaftenden restlichen Abfertigungsraten angerechnet werden. Dies würde nämlich dem Zweck des Betriebsübergangs zuwiderlaufen und den abfertigungsberechtigten Arbeitnehmer benachteiligen. Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge. § 6 Abs 2 AVRAG sei mit BGBl I 52/2002 novelliert worden. Gemäß § 19 Abs 1 Z 12 Satz 2 AVRAG gelte die neue Gesetzeslage auch für Betriebsübergänge vor dem 1. Juli 2002, allerdings nur mit der Maßgabe, dass die Fünf-Jahres-Frist mit 1. 7. 2002 zu laufen beginne. Im Hinblick auf das ausdrücklich angeordnete Übergangsrecht komme damit eine verfassungskonforme Interpretation des § 6 Abs 2 AVRAG (alt) in Form einer rückwirkenden zeitlichen Limitierung der normierten Veräußererhaftung auf eine den nunmehrigen Wertungen des Gesetzgebers entsprechende angemessene Nachhaftungsfrist keinesfalls in Betracht. Die von der Beklagten vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die nach der alten Gesetzeslage zeitlich unbeschränkte Veräußererhaftung könnten gerade im hier zu beurteilenden Fall nicht überzeugen, weil für die Beklagte auch nach der neuen Rechtslage nichts gewonnen wäre. Die geltend gemachten Ansprüche des Klägers seien nämlich mit Beendigung des Dienstverhältnisses am 31. 3. 1999 und demnach innerhalb von fünf Jahren ab Betriebsübergang entstanden. Zwischen der Veräußerung des Betriebes und dem Eintritt des Haftungstatbestandes sei jedenfalls noch ein ausreichendes zeitliches Naheverhältnis gegeben, sodass die nach der Wertung des Gesetzgebers zum Schutz der Arbeitnehmer erforderliche Solidarhaftung des Veräußerers nicht unangemessen sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes treffe dies auf den gesamten bisherigen Geltungszeitraum der Haftungsbestimmung des § 6 AVRAG seit Inkrafttreten am 1. 7. 1993 zu. Durch die nunmehrige Novellierung sei eine theoretisch mögliche Endloshaftung beseitigt worden, bevor sie in Verletzung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie jemals habe greifen können. Zudem sei die mit der Novelle eingeführte fünfjährige Begrenzung für die Haftung des Veräußerers dahin zu verstehen, dass eine Nachhaftung für Einzelverbindlichkeiten, die innerhalb von fünf Jahren nach dem Betriebsübergang entstehen, normiert werde. Für diese gelte dann ab Fälligkeit die kurze Verjährungsfrist des § 1486 ABGB. Eine derartige Auffassung entspreche der Gesamtkonzeption des § 6 AVRAG, wonach jeweils auf das Entstehen des Anspruchs und nicht auf dessen Fälligkeit abgestellt werde. Bei der Abfertigung schiene es grob unbillig - wollte man auf die Fälligkeit abstellen - auf Grund des Privilegs des Arbeitgebers zur ratenweisen Abstattung das Haftungsrisiko für einzelne erst später fällige Teilbeträge auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Die für die Abfertigung angestellten Erwägungen seien auch für die Pensionsabfindung gültig. Auch dieser Anspruch entstehe mit dem Ende des Dienstverhältnisses, werde aber erst im Anschluss an den Abfertigungszeitraum fällig. Ginge man von der Fälligkeit aus, könnte es geschehen, dass gerade betriebstreue Arbeitnehmer mit hohen Abfertigungsansprüchen mit ihrer Pensionsabfindung aus dem Haftungszeitraum heraus fielen. Dass die neuen Haftungserleichterungen zugunsten des Veräußerers im Fall der Übertragung von Rückstellungen der Beklagten noch nicht zugute kommen, mache die ursprüngliche Regelung, mit der die Arbeitnehmer, die auf eine widmungsgemäße Verwendung der übertragenen Rückstellungen keinen Einfluss haben, besonders geschützt werden sollten, jedenfalls nicht verfassungswidrig. Das von der Beklagten verwendete Argument der Haftungsverdopplung treffe im Ansatz auf jeden Fall einer zwingenden Haftung des Veräußerers zu, die neben jene des Übernehmers trete. Bei der hier zu beurteilenden, auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden Pensionszusage sei hingegen das vom Veräußerer für einen überschaubaren Zeitraum zu tragende Risiko einer missbräuchlichen Verwendung des Übertragungskapitals oder einer Insolvenz des Erwerbers jedenfalls in Bezug auf die im Veräußererbetrieb erworbenen Pensionsanwartschaften nicht unsachlich oder unverhältnismäßig. Auch die Berechnung der Höhe des Abfertigungsanspruchs sei zutreffend. Für die noch offenen Raten hafte die Beklagte auf der Basis des früheren niedrigeren Entgelts. Die anlässlich der ersten acht Teilbeträge geleisteten Mehrzahlungen des Erwerbers gegenüber dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges beruhten daher ausschließlich auf den nach der Übernahme erfolgten Vorrückungen und Gehaltserhöhungen, sodass sie den Veräußerer von seiner Haftung für den Abfertigungsrest im Ausmaß von vier Monatsentgelten nicht entlasten könnten.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es bejahte die Solidarhaftung des Veräußerers für die vor dem Betriebsübergang begründeten Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, wobei die Haftung mit den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Ansprüchen begrenzt sei. Da sich der Abfertigungsanspruch somit ohnedies nach dem damaligen niedrigeren Monatsentgelt des Klägers bemesse, könnten die nur aus dem höheren Letztbezug resultierenden Mehrzahlungen des Erwerbers anlässlich der ersten acht Abfertigungsraten nicht auf die noch zur Gänze unberichtigt aushaftenden restlichen Abfertigungsraten angerechnet werden. Dies würde nämlich dem Zweck des Betriebsübergangs zuwiderlaufen und den abfertigungsberechtigten Arbeitnehmer benachteiligen. Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge. Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG sei mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2002, novelliert worden. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 12, Satz 2 AVRAG gelte die neue Gesetzeslage auch für Betriebsübergänge vor dem 1. Juli 2002, allerdings nur mit der Maßgabe, dass die Fünf-Jahres-Frist mit 1. 7. 2002 zu laufen beginne. Im Hinblick auf das ausdrücklich angeordnete Übergangsrecht komme damit eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG (alt) in Form einer rückwirkenden zeitlichen Limitierung der normierten Veräußererhaftung auf eine den nunmehrigen Wertungen des Gesetzgebers entsprechende angemessene Nachhaftungsfrist keinesfalls in Betracht. Die von der Beklagten vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die nach der alten Gesetzeslage zeitlich unbeschränkte Veräußererhaftung könnten gerade im hier zu beurteilenden Fall nicht überzeugen, weil für die Beklagte auch nach der neuen Rechtslage nichts gewonnen wäre. Die geltend gemachten Ansprüche des Klägers seien nämlich mit Beendigung des Dienstverhältnisses am 31. 3. 1999 und demnach innerhalb von fünf Jahren ab Betriebsübergang entstanden. Zwischen der Veräußerung des Betriebes und dem Eintritt des Haftungstatbestandes sei jedenfalls noch ein ausreichendes zeitliches Naheverhältnis gegeben, sodass die nach der Wertung des Gesetzgebers zum Schutz der Arbeitnehmer erforderliche Solidarhaftung des Veräußerers nicht unangemessen sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes treffe dies auf den gesamten bisherigen Geltungszeitraum der Haftungsbestimmung des Paragraph 6, AVRAG seit Inkrafttreten am 1. 7. 1993 zu. Durch die nunmehrige Novellierung sei eine theoretisch mögliche Endloshaftung beseitigt worden, bevor sie in Verletzung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie jemals habe greifen können. Zudem sei die mit der Novelle eingeführte fünfjährige Begrenzung für die Haftung des Veräußerers dahin zu verstehen, dass eine Nachhaftung für Einzelverbindlichkeiten, die innerhalb von fünf Jahren nach dem Betriebsübergang entstehen, normiert werde. Für diese gelte dann ab Fälligkeit die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1486, ABGB. Eine derartige Auffassung entspreche der Gesamtkonzeption des Paragraph 6, AVRAG, wonach jeweils auf das Entstehen des Anspruchs und nicht auf dessen Fälligkeit abgestellt werde. Bei der Abfertigung schiene es grob unbillig - wollte man auf die Fälligkeit abstellen - auf Grund des Privilegs des Arbeitgebers zur ratenweisen Abstattung das Haftungsrisiko für einzelne erst später fällige Teilbeträge auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Die für die Abfertigung angestellten Erwägungen seien auch für die Pensionsabfindung gültig. Auch dieser Anspruch entstehe mit dem Ende des Dienstverhältnisses, werde aber erst im Anschluss an den Abfertigungszeitraum fällig. Ginge man von der Fälligkeit aus, könnte es geschehen, dass gerade betriebstreue Arbeitnehmer mit hohen Abfertigungsansprüchen mit ihrer Pensionsabfindung aus dem Haftungszeitraum heraus fielen. Dass die neuen Haftungserleichterungen zugunsten des Veräußerers im Fall der Übertragung von Rückstellungen der Beklagten noch nicht zugute kommen, mache die ursprüngliche Regelung, mit der die Arbeitnehmer, die auf eine widmungsgemäße Verwendung der übertragenen Rückstellungen keinen Einfluss haben, besonders geschützt werden sollten, jedenfalls nicht verfassungswidrig. Das von der Beklagten verwendete Argument der Haftungsverdopplung treffe im Ansatz auf jeden Fall einer zwingenden Haftung des Veräußerers zu, die neben jene des Übernehmers trete. Bei der hier zu beurteilenden, auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden Pensionszusage sei hingegen das vom Veräußerer für einen überschaubaren Zeitraum zu tragende Risiko einer missbräuchlichen Verwendung des Übertragungskapitals oder einer Insolvenz des Erwerbers jedenfalls in Bezug auf die im Veräußererbetrieb erworbenen Pensionsanwartschaften nicht unsachlich oder unverhältnismäßig. Auch die Berechnung der Höhe des Abfertigungsanspruchs sei zutreffend. Für die noch offenen Raten hafte die Beklagte auf der Basis des früheren niedrigeren Entgelts. Die anlässlich der ersten acht Teilbeträge geleisteten Mehrzahlungen des Erwerbers gegenüber dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges beruhten daher ausschließlich auf den nach der Übernahme erfolgten Vorrückungen und Gehaltserhöhungen, sodass sie den Veräußerer von seiner Haftung für den Abfertigungsrest im Ausmaß von vier Monatsentgelten nicht entlasten könnten.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen Revision kommt keine Berechtigung zu. Das am 1. 7. 1993 in Kraft getretene Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) enthält in seinem § 6 die grundlegende arbeitsrechtliche Haftungsregel für den Betriebsübergangsfall. Während Abs 1 dieser Gesetzesstelle "Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden", betrifft, regelt Abs 2 Abfertigungsansprüche, die "nach dem Betriebsübergang entstehen" sowie Betriebspensionsansprüche, die "aus einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang" stammen. Nach der bis 30. Juni 2002 gegebenen Rechtslage haftete der Veräußerer zeitlich unbeschränkt mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch bzw den bestehenden Pensionsanwartschaften im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht.Der dagegen erhobenen Revision kommt keine Berechtigung zu. Das am 1. 7. 1993 in Kraft getretene Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) enthält in seinem Paragraph 6, die grundlegende arbeitsrechtliche Haftungsregel für den Betriebsübergangsfall. Während Absatz eins, dieser Gesetzesstelle "Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden", betrifft, regelt Absatz 2, Abfertigungsansprüche, die "nach dem Betriebsübergang entstehen" sowie Betriebspensionsansprüche, die "aus einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang" stammen. Nach der bis 30. Juni 2002 gegebenen Rechtslage haftete der Veräußerer zeitlich unbeschränkt mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch bzw den bestehenden Pensionsanwartschaften im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht.

Diese zeitlich unbeschränkte Haftung des Veräußerers traf in der Lehre auf Kritik: So erachtete Harrer ("Aktuelle Anpassungsprobleme im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht", WBl 1994, 361) "ein derart exzessives Haftungskonzept" für sachlich nicht gerechtfertigt und mit den Wertungen des geltenden Rechts nicht vereinbar. Er verwies insoweit auf die fünfjährige Frist der §§ 26 und 159 HGB. Die Normierung einer derartigen fünfjährigen Nachhaftungsfrist würde den gegenläufigen Interessen der Beteiligten angemessen Rechnung tragen:Diese zeitlich unbeschränkte Haftung des Veräußerers traf in der Lehre auf Kritik: So erachtete Harrer ("Aktuelle Anpassungsprobleme im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht", WBl 1994, 361) "ein derart exzessives Haftungskonzept" für sachlich nicht gerechtfertigt und mit den Wertungen des geltenden Rechts nicht vereinbar. Er verwies insoweit auf die fünfjährige Frist der Paragraphen 26 und 159 HGB. Die Normierung einer derartigen fünfjährigen Nachhaftungsfrist würde den gegenläufigen Interessen der Beteiligten angemessen Rechnung tragen:

Der Veräußerer könne sich darauf einstellen, dass er während eines überschaubaren Zeitraums noch in Anspruch genommen werden könnte. Die Arbeitnehmer müssten nach Fristablauf davon ausgehen, dass für ihre Ansprüche - so wie dies auch im Allgemeinen der Fall sei - nur mehr ein Unternehmensträger hafte.

In dieselbe Richtung argumentierten auch Mazal/Schrank ("Zeitlich unbegrenzte Haftung des Betriebsvorgängers für künftige Schulden: Ist § 6 Abs 2 AVRAG verfassungswidrig?", ecolex 1997, 587). Sogar bei Firmenfortführung verjährten nach § 26 HGB die Ansprüche der Gläubiger gegen den früheren Inhaber mit Ablauf von fünf Jahren, falls nicht nach den allgemeinen Vorschriften die Verjährung schon früher eintrete. Die normierte Doppelsicherung könne sachlich nur einen angemessenen Übergangszeitraum rechtfertigen. Eine letztlich sogar mehrfach kumulierende zeitlich unbegrenzte Haftungsanordnung wie jene des § 6 Abs 2 AVRAG sei ohne Zweifel ein nicht unbeträchtliches Hindernis für vom Gesetzgeber gewünschte, für eine dynamische Wirtschaft und damit auch für die Arbeitsplatzsicherung unerlässliche Betriebsübergänge.In dieselbe Richtung argumentierten auch Mazal/Schrank ("Zeitlich unbegrenzte Haftung des Betriebsvorgängers für künftige Schulden: Ist Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG verfassungswidrig?", ecolex 1997, 587). Sogar bei Firmenfortführung verjährten nach Paragraph 26, HGB die Ansprüche der Gläubiger gegen den früheren Inhaber mit Ablauf von fünf Jahren, falls nicht nach den allgemeinen Vorschriften die Verjährung schon früher eintrete. Die normierte Doppelsicherung könne sachlich nur einen angemessenen Übergangszeitraum rechtfertigen. Eine letztlich sogar mehrfach kumulierende zeitlich unbegrenzte Haftungsanordnung wie jene des Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG sei ohne Zweifel ein nicht unbeträchtliches Hindernis für vom Gesetzgeber gewünschte, für eine dynamische Wirtschaft und damit auch für die Arbeitsplatzsicherung unerlässliche Betriebsübergänge.

Am eingehendsten befasste sich Egermann in seiner Dissertation ("Endloshaftung des Betriebsveräußerers, verfassungsrechtliche Aspekte") mit diesem Problemkreis und kam dort zu dem Schluss (aaO 235), § 6 Abs 2 AVRAG verstoße gegen Art 5 StGG: Zwar stellten Anwartschaften auf Betriebspension und auf Abfertigung für die Arbeitnehmer wegen ihrer herausragenden Bedeutung für die Alterssicherung und ihrer Eigenschaft als langfristig thesauriertes Entgelt, für das sie vorgeleistet haben, außerordentlich wichtige Rechte dar, die in der gesamten Rechtsordnung besonderen Schutz genießen, doch sei die Haftung des Betriebsvorgängers für bloße Anwartschaften in diesem zeitlich unbegrenzten Ausmaß wegen der damit ausschließlich für ihn geschaffenen, seine unternehmerischen Rechte überhaupt nicht berücksichtigenden Belastung als inadäquate Eigentumsbeschränkung zu qualifizieren. Mit dem Betriebserwerber erhielten die Arbeitnehmer ohnehin einen neuen Schuldner. Der Betriebsveräußerer hafte im Ergebnis für eine fremde Schuld, da die bei ihm erdienten Anwartschaften erst beim Erwerber zum Vollrecht erstarkten, weil das Arbeitsverhältnis zum Schutz der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang nicht ende. Überdies seien Abfertigungen und Betriebspensionen schon teilweise durch das IESG geschützt, sodass die pauschale undifferenzierte Haftung nach § 6 Abs 2 AVRAG überschießend sei. § 6 Abs 2 AVRAG verstoße auch gegen das den Gesetzgeber bindende Sachlichkeitsgebot. Zwar sei die Haftung für Anwartschaften auf Betriebspension und Abfertigung wegen der für die Arbeitnehmer mit einem Betriebsübergang verbundenen Gefährdung ihrer Anwartschaften dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt, doch erwiesen sich Art und Ausmaß der konkreten Haftung als unsachlich. Die typische Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmern rechtfertige nicht die unendliche Bindung des Betriebsveräußerers an bei ihm erworbene Anwartschaften, die für die Arbeitnehmer nur wenig schützenswerte aufschiebend bedingte Rechte seien. Auch müsse für eine haftungsrechtliche Bindung ein sachliches Naheverhältnis zwischen dem gesicherten Anspruch und der Haftung bestehen. Da die gesamtkonjunkturelle Entwicklung für den Vorgänger ebenso unbeeinflussbar sei wie die Unternehmensführung durch den Betriebserwerber, sei das Enthaftungsbedürfnis des bisherigen Betriebsinhabers höher als das Interesse der Arbeitnehmer am Erhalt des Haftungsfonds für aufschiebend bedingte Rechte zu bewerten. Der Gesetzgeber sei daher dringend aufgerufen, der Aufhebung von § 6 Abs 2 AVRAG durch den Verfassungsgerichtshof zuvorzukommen und eine subsidiäre betraglich beschränkte Haftung des Betriebsveräußerers zu schaffen, wobei diese nur für einen Zeitraum, in dem noch ein unmittelbarer Zusammenhang zum Betriebsübergang selbst bestehe, sachlich gerechtfertigt sei. Wann die Präklusion konkret eintrete, bleibe zwar grundsätzlich dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überlassen, doch dürfe nach dem Ermessen des Autors ein Zeitraum von fünf Jahren aus gesamtwirtschaftlichen Überlegungen heraus nicht überschritten werden.Am eingehendsten befasste sich Egermann in seiner Dissertation ("Endloshaftung des Betriebsveräußerers, verfassungsrechtliche Aspekte") mit diesem Problemkreis und kam dort zu dem Schluss (aaO 235), Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG verstoße gegen Artikel 5, StGG: Zwar stellten Anwartschaften auf Betriebspension und auf Abfertigung für die Arbeitnehmer wegen ihrer herausragenden Bedeutung für die Alterssicherung und ihrer Eigenschaft als langfristig thesauriertes Entgelt, für das sie vorgeleistet haben, außerordentlich wichtige Rechte dar, die in der gesamten Rechtsordnung besonderen Schutz genießen, doch sei die Haftung des Betriebsvorgängers für bloße Anwartschaften in diesem zeitlich unbegrenzten Ausmaß wegen der damit ausschließlich für ihn geschaffenen, seine unternehmerischen Rechte überhaupt nicht berücksichtigenden Belastung als inadäquate Eigentumsbeschränkung zu qualifizieren. Mit dem Betriebserwerber erhielten die Arbeitnehmer ohnehin einen neuen Schuldner. Der Betriebsveräußerer hafte im Ergebnis für eine fremde Schuld, da die bei ihm erdienten Anwartschaften erst beim Erwerber zum Vollrecht erstarkten, weil das Arbeitsverhältnis zum Schutz der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang nicht ende. Überdies seien Abfertigungen und Betriebspensionen schon teilweise durch das IESG geschützt, sodass die pauschale undifferenzierte Haftung nach Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG überschießend sei. Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG verstoße auch gegen das den Gesetzgeber bindende Sachlichkeitsgebot. Zwar sei die Haftung für Anwartschaften auf Betriebspension und Abfertigung wegen der für die Arbeitnehmer mit einem Betriebsübergang verbundenen Gefährdung ihrer Anwartschaften dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt, doch erwiesen sich Art und Ausmaß der konkreten Haftung als unsachlich. Die typische Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmern rechtfertige nicht die unendliche Bindung des Betriebsveräußerers an bei ihm erworbene Anwartschaften, die für die Arbeitnehmer nur wenig schützenswerte aufschiebend bedingte Rechte seien. Auch müsse für eine haftungsrechtliche Bindung ein sachliches Naheverhältnis zwischen dem gesicherten Anspruch und der Haftung bestehen. Da die gesamtkonjunkturelle Entwicklung für den Vorgänger ebenso unbeeinflussbar sei wie die Unternehmensführung durch den Betriebserwerber, sei das Enthaftungsbedürfnis des bisherigen Betriebsinhabers höher als das Interesse der Arbeitnehmer am Erhalt des Haftungsfonds für aufschiebend bedingte Rechte zu bewerten. Der Gesetzgeber sei daher dringend aufgerufen, der Aufhebung von Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG durch den Verfassungsgerichtshof zuvorzukommen und eine subsidiäre betraglich beschränkte Haftung des Betriebsveräußerers zu schaffen, wobei diese nur für einen Zeitraum, in dem noch ein unmittelbarer Zusammenhang zum Betriebsübergang selbst bestehe, sachlich gerechtfertigt sei. Wann die Präklusion konkret eintrete, bleibe zwar grundsätzlich dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überlassen, doch dürfe nach dem Ermessen des Autors ein Zeitraum von fünf Jahren aus gesamtwirtschaftlichen Überlegungen heraus nicht überschritten werden.

Es darf allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass sich durchaus auch beachtliche Gegenstimmen in der Lehre fanden. So führt Karollus ("Unternehmerwechsel und Dauerschuldverhältnis" [Teil 1], ÖJZ 1995, 241) aus, dass es bei Verträgen, bei denen der Gläubiger vorgeleistet hat und daher während der weiteren Laufzeit ein Gleichlauf von Leistung und Gegenleistung nicht auszumachen ist, dabei zu bleiben habe, dass der bisherige Schuldner ohne Begrenzung den Gegenwert für die von ihm bereits erhaltene Leistung zu erbringen hat. Dem Obersten Gerichtshof sei daher durchaus zuzustimmen, wenn er für Leib- und Betriebsrentenverträge von vornherein eine Enthaftung ablehne. Die Leistung sei hier vollständig an den Altschuldner erbracht (zB Arbeitsleistungen, Übergabe des Unternehmens usw) und daher habe dieser voll dafür einzustehen. In FN 62 zu dieser Passage findet sich der Hinweis auf § 6 Abs 2 AVRAG als "konsequente Lösung einer Haftung des Veräußerers im Ausmaß der bis zum Unternehmerwechsel erworbenen Anwartschaft".Es darf allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass sich durchaus auch beachtliche Gegenstimmen in der Lehre fanden. So führt Karollus ("Unternehmerwechsel und Dauerschuldverhältnis" [Teil 1], ÖJZ 1995, 241) aus, dass es bei Verträgen, bei denen der Gläubiger vorgeleistet hat und daher während der weiteren Laufzeit ein Gleichlauf von Leistung und Gegenleistung nicht auszumachen ist, dabei zu bleiben habe, dass der bisherige Schuldner ohne Begrenzung den Gegenwert für die von ihm bereits erhaltene Leistung zu erbringen hat. Dem Obersten Gerichtshof sei daher durchaus zuzustimmen, wenn er für Leib- und Betriebsrentenverträge von vornherein eine Enthaftung ablehne. Die Leistung sei hier vollständig an den Altschuldner erbracht (zB Arbeitsleistungen, Übergabe des Unternehmens usw) und daher habe dieser voll dafür einzustehen. In FN 62 zu dieser Passage findet sich der Hinweis auf Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG als "konsequente Lösung einer Haftung des Veräußerers im Ausmaß der bis zum Unternehmerwechsel erworbenen Anwartschaft".

Holzer/Reissner (AVRAG, 164) meinen, dass die im Schrifttum aufgezeigten Bedenken hinter den Schutz der Arbeitnehmer zurückzutreten haben, denen im Fall eines Betriebsübergangs ein neuer Schuldner aufgedrängt wird, auf dessen Bonität sie keinen Einfluss haben. Es sei daher durchaus als sachgerecht anzusehen, dass Anwartschaften, die Arbeitnehmer beim Veräußerer erworben haben, davor geschützt werden, dass ihre Realisierung an der fehlenden wirtschaftlichen Potenz des Erwerbers scheitert. In seinem Aufsatz ("Die Veräußererhaftung für nach Betriebsübergang anfallende Abfertigungen und gleichzuhaltende Ansprüche", ASoK 2000, 2) begnügt sich Reissner mit dem Hinweis, dass er die geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs 2 AVRAG nicht teile. Binder (AVRAG, § 6 Rz 24) ist der Ansicht, bei Beurteilung der verfassungsrechtlichen Bedenken solle der Umstand stärker bewertet werden, dass für den übergehenden Arbeitnehmer in Bezug auf Abfertigung und Betriebspension ein hohes Schutzbedürfnis bestehe und er sich gegen die Eintrittsautomatik des neuen Betriebsinhabers in den Arbeitsvertrag nicht (ohne Schaden) wehren könne. Er befürwortet allerdings im Ergebnis "in Wertungsharmonie zu §§ 26, 159 HGB eine Begrenzung der Weiterhaftung auf fünf Jahre.Holzer/Reissner (AVRAG, 164) meinen, dass die im Schrifttum aufgezeigten Bedenken hinter den Schutz der Arbeitnehmer zurückzutreten haben, denen im Fall eines Betriebsübergangs ein neuer Schuldner aufgedrängt wird, auf dessen Bonität sie keinen Einfluss haben. Es sei daher durchaus als sachgerecht anzusehen, dass Anwartschaften, die Arbeitnehmer beim Veräußerer erworben haben, davor geschützt werden, dass ihre Realisierung an der fehlenden wirtschaftlichen Potenz des Erwerbers scheitert. In seinem Aufsatz ("Die Veräußererhaftung für nach Betriebsübergang anfallende Abfertigungen und gleichzuhaltende Ansprüche", ASoK 2000, 2) begnügt sich Reissner mit dem Hinweis, dass er die geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG nicht teile. Binder (AVRAG, Paragraph 6, Rz 24) ist der Ansicht, bei Beurteilung der verfassungsrechtlichen Bedenken solle der Umstand stärker bewertet werden, dass für den übergehenden Arbeitnehmer in Bezug auf Abfertigung und Betriebspension ein hohes Schutzbedürfnis bestehe und er sich gegen die Eintrittsautomatik des neuen Betriebsinhabers in den Arbeitsvertrag nicht (ohne Schaden) wehren könne. Er befürwortet allerdings im Ergebnis "in Wertungsharmonie zu Paragraphen 26,, 159 HGB eine Begrenzung der Weiterhaftung auf fünf Jahre.

Klar gegen die eingangs wiedergegebenen Lehrmeinungen stellt sich Wagnest ("Die Haftung bei Übergang eines Unternehmens oder Betriebes", 62), der den Gläubigerschutz der Arbeitnehmer als höherwertiges Gut sieht. Der Arbeitnehmer habe dem alten Betriebsinhaber Leistungen erbracht und dafür Ansprüche und Anwartschaften erworben. Durch den Betriebsübergang sei seine Gläubigerposition in all jenen Fällen gefährdet, in denen der Erwerber wirtschaftlich schwächer ist bzw seine Ansprüche gar nicht befriedigen kann. Durch eine allzu lockere Entbindung des Veräußerers von seiner Haftung würde einmal mehr der Anreiz geschaffen, durch gesellschaftsrechtliche Konstruktionen unternehmerisches Risiko leichtfertig auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds zu überwälzen. Wirtschaftlich schlecht gehende Betriebsteile könnten dann ausgegliedert werden, kurze Zeit später könnte dieses neue Unternehmen den Konkurs anmelden, wodurch sich der frühere Inhaber eines Großteils seiner arbeitsrechtlichen Verpflichtungen entledigt hätte. Da sowohl Abfertigungs- als auch Betriebspensionsansprüche nur eingeschränkt vom Insolvenz-Ausfallgeld umfasst seien, sei deren Einbeziehung in die Haftung des Veräußerers gerade in diesen Fällen unbedingt erforderlich.

Mit BGBl I 52/2002 wurde nun § 6 Abs 2 AVRAG wie folgt novelliert:Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2002, wurde nun Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG wie folgt novelliert:

"Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht. Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Sofern zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs Rückstellungen gemäß § 211 Abs 2 HGB für Abfertigungs- oder Pensionsanwartschaften mit der dafür nach § 14 Abs 5 EStG oder § 11 BPG im gesetzlichen Ausmaß zu bildenden Wertpapierdeckung oder gleichwertige Sicherungsmittel auf den Erwerber übertragen werden, haftet der Veräußerer für die im ersten oder zweiten Satz genannten Beträge nur für eine allfällige Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Sicherungsmittel und dem Wert der fiktiven Ansprüche jeweils zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs. Diese Haftung endet ein Jahr nach dem Betriebsübergang. Der Veräußerer hat die betroffenen Arbeitnehmer von der Übertragung der Sicherungsmittel zu informieren. Der Erwerber hat die vom Veräußerer übertragene Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel zumindest in dem in den beiden ersten Sätzen genannten Zeitraum in seinem Vermögen zu halten. Die Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel dürfen während dieses Zeitraums nur zur Befriedigung von Abfertigungs- oder Betriebspensionsansprüchen der Arbeitnehmer vermindert werden". Gemäß § 19 Abs 1 Z 12 AVRAG trat diese Bestimmung mit 1. 7. 2002 in Kraft und gilt für Betriebsübergänge, die sich nach dem 30. 6. 2002 ereigneten. § 6 Abs 2 erster und zweiter Fall idF der Novelle gilt auch für Betriebsübergänge vor dem 1. 7. 2002 mit der Maßgabe, dass die Fünfjahresfrist mit 1. 7. 2002 zu laufen beginnt. Die Erläuternden Bemerkungen (951 BlgNR 21. GP) verweisen auf die von Mazal/Schrank und Egermann geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken."Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht. Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Sofern zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs Rückstellungen gemäß Paragraph 211, Absatz 2, HGB für Abfertigungs- oder Pensionsanwartschaften mit der dafür nach Paragraph 14, Absatz 5, EStG oder Paragraph 11, BPG im gesetzlichen Ausmaß zu bildenden Wertpapierdeckung oder gleichwertige Sicherungsmittel auf den Erwerber übertragen werden, haftet der Veräußerer für die im ersten oder zweiten Satz genannten Beträge nur für eine allfällige Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Sicherungsmittel und dem Wert der fiktiven Ansprüche jeweils zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs. Diese Haftung endet ein Jahr nach dem Betriebsübergang. Der Veräußerer hat die betroffenen Arbeitnehmer von der Übertragung der Sicherungsmittel zu informieren. Der Erwerber hat die vom Veräußerer übertragene Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel zumindest in dem in den beiden ersten Sätzen genannten Zeitraum in seinem Vermögen zu halten. Die Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel dürfen während dieses Zeitraums nur zur Befriedigung von Abfertigungs- oder Betriebspensionsansprüchen der Arbeitnehmer vermindert werden". Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 12, AVRAG trat diese Bestimmung mit 1. 7. 2002 in Kraft und gilt für Betriebsübergänge, die sich nach dem 30. 6. 2002 ereigneten. Paragraph 6, Absatz 2, erster und zweiter Fall in der Fassung der Novelle gilt auch für Betriebsübergänge vor dem 1. 7. 2002 mit der Maßgabe, dass die Fünfjahresfrist mit 1. 7. 2002 zu laufen beginnt. Die Erläuternden Bemerkungen (951 BlgNR 21. GP) verweisen auf die von Mazal/Schrank und Egermann geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Novelle wurde in der Lehre von Kühteubl ("Novellierung des § 6 Abs 2 AVRAG: Zeitliche Beschränkung der Haftung des Betriebsveräußerers für Abfertigungs- und Pensionsanwartschaften", RWZ 2002/56), Schima ("Die Neuregelung der Veräußererhaftung im § 6 Abs 2 AVRAG", RdW 2002/560) und Egermann ("Zum Ende der Endloshaftung beim Betriebsübergang", ecolex 2002, 270) begrüßt. Die beiden letztgenannten Autoren sehen in der Fünfjahresfrist eine Präklusivfrist, nach deren Verstreichen die Haftung zur Gänze erlösche. Der Betriebsveräußerer hafte nur, wenn der Anspruch innerhalb der Frist fällig und der Veräußerer tatsächlich in Anspruch genommen werde. Es reiche nicht, wenn der Anspruch innerhalb der Fünfjahresfrist entstehe und in der Folge innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist geltend gemacht werde.Die Novelle wurde in der Lehre von Kühteubl ("Novellierung des Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG: Zeitliche Beschränkung der Haftung des Betriebsveräußerers für Abfertigungs- und Pensionsanwartschaften", RWZ 2002/56), Schima ("Die Neuregelung der Veräußererhaftung im Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG", RdW 2002/560) und Egermann ("Zum Ende der Endloshaftung beim Betriebsübergang", ecolex 2002, 270) begrüßt. Die beiden letztgenannten Autoren sehen in der Fünfjahresfrist eine Präklusivfrist, nach deren Verstreichen die Haftung zur Gänze erlösche. Der Betriebsveräußerer hafte nur, wenn der Anspruch innerhalb der Frist fällig und der Veräußerer tatsächlich in Anspruch genommen werde. Es reiche nicht, wenn der Anspruch innerhalb der Fünfjahresfrist entstehe und in der Folge innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist geltend gemacht werde.

Zu den eingangs - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - wiedergegebenen Lehrmeinungen ist vorerst auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu verweisen, dass eine unmittelbar durch das Gesetz vorgenommene Auswechslung eines der beiden Vertragsteile eines privatrechtlichen Vertrags in das Eigentumsrecht auch des anderen Vertragsteiles eingreift und eine Eigentumsbeschränkung darstellt. Eine solche ist nur zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt und der Gesetzgeber bei ihrer Normierung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet (VfSlg 13.659/1993; VfSlg 14.075/1995; VfSlg 14.500/1996 ua). Wechselt - wie hier - die Person des Dienstgebers, liegt der Eigentumseingriff außerhalb der durch das Gebot der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenze, wenn die Haftung des früheren Dienstgebers ausgeschlossen wird (VfSlg 14.075/1995). Demgegenüber sah der Verfassungsgerichtshof einen derartigen Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit dann nicht, wenn die Haftung des früheren Dienstgebers gemäß § 6 AVRAG (alt) gegeben ist (VfSlg 14.500/1996 = JBl 1996, 777). Die immer wieder als Argument für den Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot durch § 6 Abs 2 AVRAG (alt) herangezogene "wundersame Vermehrung des Haftungsfonds" (etwa: Egermann aaO 223), stellt sich daher in Wahrheit nicht als Geschenk an den Arbeitnehmer dar, sondern als Äquivalent für einen von ihm nicht beeinflussbaren und im Allgemeinen auch nicht gewollten Dienstgeberwechsel, der in der weitaus überwiegenden Anzahl der Fälle den Interessen des Veräußerers bzw des Übernehmers, selten jedoch auch den Interessen des Arbeitnehmers dient. Der These von der wirtschaftlichen Erwünschtheit von Betriebsübergängen, wie sie die Gegner einer zeitlich unbeschränkten Haftung des Veräußerers vertreten, kann ohne weiteres jene von der leichtfertigen Überwälzung unternehmerischen Risikos zu Lasten des Arbeitnehmers und der Öffentlichkeit, wie sie Wagnest aaO einprägsam erläutert, gegenübergestellt werden. Es ist zweifellos richtig, dass im Normalfall der Arbeitnehmer nur einen Unternehmer als für seine Ansprüche Haftenden hat, doch lag es in seiner freien Entscheidung, mit diesem - unter Berücksichtigung von Kriterien wie etwa jenem der Bonität, dem wohl gerade bei derartig großen Unternehmen wie der Beklagten erhebliche Bedeutung zukommt - zu kontrahieren, während er sich im Fall des Betriebsübergangs mit der im Allgemeinen nur nach den eigenen Interessen getroffenen Wahl des Veräußerers abfinden muss.Zu den eingangs - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - wiedergegebenen Lehrmeinungen ist vorerst auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu verweisen, dass eine unmittelbar durch das Gesetz vorgenommene Auswechslung eines der beiden Vertragsteile eines privatrechtlichen Vertrags in das Eigentumsrecht auch des anderen Vertragsteiles eingreift und eine Eigentumsbeschränkung darstellt. Eine solche ist nur zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt und der Gesetzgeber bei ihrer Normierung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet (VfSlg 13.659/1993; VfSlg 14.075/1995; VfSlg 14.500/1996 ua). Wechselt - wie hier - die Person des Dienstgebers, liegt der Eigentumseingriff außerhalb der durch das Gebot der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenze, wenn die Haftung des früheren Dienstgebers ausgeschlossen wird (VfSlg 14.075/1995). Demgegenüber sah der Verfassungsgerichtshof einen derartigen Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit dann nicht, wenn die Haftung des früheren Dienstgebers gemäß Paragraph 6, AVRAG (alt) gegeben ist (VfSlg 14.500/1996 = JBl 1996, 777). Die immer wieder als Argument für den Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot durch Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG (alt) herangezogene "wundersame Vermehrung des Haftungsfonds" (etwa: Egermann aaO 223), stellt sich daher in Wahrheit nicht als Geschenk an den Arbeitnehmer dar, sondern als Äquivalent für einen von ihm nicht beeinflussbaren und im Allgemeinen auch nicht gewollten Dienstgeberwechsel, der in der weitaus überwiegenden Anzahl der Fälle den Interessen des Veräußerers bzw des Übernehmers, selten jedoch auch den Interessen des Arbeitnehmers dient. Der These von der wirtschaftlichen Erwünschtheit von Betriebsübergängen, wie sie die Gegner einer zeitlich unbeschränkten Haftung des Veräußerers vertreten, kann ohne weiteres jene von der leichtfertigen Überwälzung unternehmerischen Risikos zu Lasten des Arbeitnehmers und der Öffentlichkeit, wie sie Wagnest aaO einprägsam erläutert, gegenübergestellt werden. Es ist zweifellos richtig, dass im Normalfall der Arbeitnehmer nur einen Unternehmer als für seine Ansprüche Haftenden hat, doch lag es in seiner freien Entscheidung, mit diesem - unter Berücksichtigung von Kriterien wie etwa jenem der Bonität, dem wohl gerade bei derartig großen Unternehmen wie der Beklagten erhebliche Bedeutung zukommt - zu kontrahieren, während er sich im Fall des Betriebsübergangs mit der im Allgemeinen nur nach den eigenen Interessen getroffenen Wahl des Veräußerers abfinden muss.

Bei der somit entscheidend von dem tiefgreifenden Eingriff in die Rechte des Arbeitnehmers geprägten Verhältnismäßigkeitsprüfung ist der Hinweis auf die Bestimmung der §§ 26 und 159 HGB und die dort normierte Sonderverjährungsfrist von fünf Jahren keineswegs in dem Ausmaß hilfreich, wie dies die meisten der für die Verfassungswidrigkeit von § 6 Abs 2 AVRAG alt plädierenden Autoren darzustellen suchen. Lediglich Egermann (aaO 194, 203) erkennt, dass nach § 26 Abs 2 letzter Satz HGB und § 159 Abs 3 HGB eine zwar vor Eintragung entstandene, jedoch danach fällig gewordene Leistung erst mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit zu verjähren beginnt. Es haftet daher der ausgeschiedene Gesellschafter (der Veräußerer des Unternehmens) für Gegenleistungen, die den Leistungen entsprechen, die in der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft erbracht wurden, bei späterer Fälligkeit der Gegenleistung der Gesellschaft über die Fünfjahresfrist hinaus (RIS-Justiz RS0060433; RS0061793, insbes die die Haftung des Veräußerers aus einer Betriebspensionsverpflichtung betreffende SZ 62/26), worauf Karollus (aaO) zutreffend hingewiesen hat. So wurde etwa in der Entscheidung SZ 62/181 die Haftung eines Gesellschafters für die Folgen eines während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft stattgefundenen Unfalls noch rund acht Jahre nach seinem Ausscheiden bejaht. Diese Ausführungen zeigen, dass gute Gründe dafür vorliegen, aus dem Tätigwerden des Gesetzgebers im bereits mehrfach dargestellten Sinn nicht zwingend auf die Verfassungswidrigkeit der vor der Novelle geltenden Bestimmung zu schließen. Dies umso mehr, als durch die Übergangsbestimmung des § 19 Abs 1 Z 12 AVRAG für sämtliche seit 1. 7. 1993 stattgefundene Betriebsübergänge eine zeitliche Haftungsbegrenzung mit 30. 6. 2007 festgelegt wurde. Eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Art 6 Abs 2 AVRAG alt hat daher nunmehr nur mehr unter dem Blickwinkel dieser zeitlichen Begrenzung zu erfolgen. Damit wird aber die von allen die Verfassungswidrigkeit der alten Bestimmung mutmaßenden Autoren in den Vordergrund gestellte Hauptproblematik der sogar über die 30-jährige Verjährungsfrist hinausdauernden Endloshaftung des Veräußerers gegenstandslos. Es geht vielmehr nur mehr darum, ob ein in Anbetracht der Klägerin insgesamt - hier ohnedies nicht voll ausgeschöpfter - rund 13-jähriger, aus allgemeiner Sicht rund 14-jähriger, Haftungszeitraum bereits als in einem Ausmaß exzessiv angesehen werden kann, dass der erkennende Senat auf Grund erheblicher Bedenken (vgl RIS-Justiz RS0053641) zu einem Vorgehen gemäß Art 89 B-VG verpflichtet wäre. Dies ist nach den vorstehend ausgeführten Erwägungen nicht der Fall, ist doch - wie nur beispielsweise bereits dargestellt (vgl auch zur "Endloshaftung" nach dem SpaltG: Egermann aaO 200) - eine fünf Jahre übersteigende Haftungsdauer bei aufgezwungenem Schuldnerwechsel der österreichischen Rechtsordnung keineswegs fremd und hält auch einer auf den oben beschriebenen Grundlagen vorzunehmenden Interessenabwägung als durchaus sachgerecht und nicht unangemessenen stand.Bei der somit entscheidend von dem tiefgreifenden Eingriff in die Rechte des Arbeitnehmers geprägten Verhältnismäßigkeitsprüfung ist der Hinweis auf die Bestimmung der Paragraphen 26 und 159 HGB und die dort normierte Sonderverjährungsfrist von fünf Jahren keineswegs in dem Ausmaß hilfreich, wie dies die meisten der für die Verfassungswidrigkeit von Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG alt plädierenden Autoren darzustellen suchen. Lediglich Egermann (aaO 194, 203) erkennt, dass nach Paragraph 26, Absatz 2, letzter Satz HGB und Paragraph 159, Absatz 3, HGB eine zwar vor Eintragung entstandene, jedoch danach fällig gewordene Leistung erst mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit zu verjähren beginnt. Es haftet daher der ausgeschiedene Gesellschafter (der Veräußerer des Unternehmens) für Gegenleistungen, die den Leistungen entsprechen, die in der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft erbracht wurden, bei späterer Fälligkeit der Gegenleistung der Gesellschaft über die Fünfjahresfrist hinaus (RIS-Justiz RS0060433; RS0061793, insbes die die Haftung des Veräußerers aus einer Betriebspensionsverpflichtung betreffende SZ 62/26), worauf Karollus (aaO) zutreffend hingewiesen hat. So wurde etwa in der Entscheidung SZ 62/181 die Haftung eines Gesellschafters für die Folgen eines während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft stattgefundenen Unfalls noch rund acht Jahre nach seinem Ausscheiden bejaht. Diese Ausführungen zeigen, dass gute Gründe dafür vorliegen, aus dem Tätigwerden des Gesetzgebers im bereits mehrfach dargestellten Sinn nicht zwingend auf die Verfassungswidrigkeit der vor der Novelle geltenden Bestimmung zu schließen. Dies umso mehr, als durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 12, AVRAG für sämtliche seit 1. 7. 1993 stattgefundene Betriebsübergänge eine zeitliche Haftungsbegrenzung mit 30. 6. 2007 festgelegt wurde. Eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Artikel 6, Absatz 2, AVRAG alt hat daher nunmehr nur mehr unter dem Blickwinkel dieser zeitlichen Begrenzung zu erfolgen. Damit wird aber die von allen die Verfassungswidrigkeit der alten Bestimmung mutmaßenden Autoren in den Vordergrund gestellte Hauptproblematik der sogar über die 30-jährige Verjährungsfrist hinausdauernden Endloshaftung des Veräußerers gegenstandslos. Es geht vielmehr nur mehr darum, ob ein in Anbetracht der Klägerin insgesamt - hier ohnedies nicht voll ausgeschöpfter - rund 13-jähriger, aus allgemeiner Sicht rund 14-jähriger, Haftungszeitraum bereits als in einem Ausmaß exzessiv angesehen werden kann, dass der erkennende Senat auf Grund erheblicher Bedenken vergleiche RIS-Justiz RS0053641) zu einem Vorgehen gemäß Artikel 89, B-VG verpflichtet wäre. Dies ist nach den vorstehend ausgeführten Erwägungen nicht der Fall, ist doch - wie nur beispielsweise bereits dargestellt vergleiche auch zur "Endloshaftung" nach dem SpaltG: Egermann aaO 200) - eine fünf Jahre übersteigende Haftungsdauer bei aufgezwungenem Schuldnerwechsel der österreichischen Rechtsordnung keineswegs fremd und hält auch einer auf den oben beschriebenen Grundlagen vorzunehmenden Interessenabwägung als durchaus sachgerecht und nicht unangemessenen stand.

Der Senat verkennt nicht, dass durch die Festlegung einer starren Haftungsobergrenze für vor dem 1. 7. 2002 stattgefundene Betriebsübergänge eine Ungleichheit der Haftungslänge entsteht, die gerade bei der Beklagten in den Nahebereich der längstmöglichen Ausdehnung gerückt ist. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass der Gleichheitssatz dann nicht verletzt ist, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht, und dabei auch eine pauschalierte Regelung trifft. Ein solches Gesetz wird nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefälle entstehen (VfSlg 3568/1959; VfSlg 9908/1983; VfSlg 10.276/1984; VfSlg 15.819/2000 ua). Insoweit die Revisionswerberin eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzips durch Zahlung von IESG-Beiträgen ohne Chance auf Gegenleistung sieht, ist ihr schlicht zu erwidern, dass Insolvenz-Ausfallgeld nicht bloß für Abfertigungen geleistet wird und etwa auch im hier zu beurteilenden Fall eine, das Klagebegehren mindernde, Leistung nach diesem Gesetz erbracht wurde. Den europarechtlichen Ausführungen ist zu entgegnen, dass ein Fall mit Auslandsbeziehung hier nicht vorliegt. Die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs C 62, 63/81 beschäftigt sich mit der doppelten Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen von einem Arbeitgeber eines Mitgliedstaats, der mit seinen Arbeitnehmern in einem anderen Mitgliedstaat Arbeiten durchführt. Ein Bezug zu dem hier zu beurteilenden Fall ist nicht zu ersehen.

Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz ON 2 im letzten Absatz zu ihrer Anregung, den Verfassungsgerichtshof anzurufen, ergänzend vorgebracht, sie habe im Rahmen des Betriebsübergangs das für die Abfertigungs- und Pensionsanwartschaft rückgestellte Sozialkapital zur Gänze auf die nunmehrige Gemeinschuldnerin übertragen. Sie sieht nun einerseits in der Nichtaufnahme der angebotenen Beweise einen Verfahrensmangel und stützt andererseits ihre Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit auch darauf, dass ihr in Wahrheit die einjährige Haftungsbegrenzung des neu gefassten § 6 Abs 2 dritter Satz AVRAG zugute kommen müsste. Dazu ist vorerst neuerlich darauf zu verweisen, dass der Umstand, dass der Gesetzgeber eine derartige Regelung getroffen hat, nicht zwingend bedeutet, die vorangegangene Rechtslage müsse verfassungswidrig gewesen sein. Vor dem Hintergrund der bereits erörterten wohlverstandenen Interessen der Arbeitnehmer ist hervorzuheben, dass diese nach der Gesetzeslage vor und nach der Novelle keinen effektiven Einfluss auf die Verwendung allenfalls übertragener, ihren Ansprüchen gewidmeter Kapitalien hatten bzw haben. Eine derartige Besserstellung des Klägers behauptet die Beklagte auch gar nicht. Auch wenn die Beklagte tatsächlich ausreichendes "Sozialkapital" übertragen haben sollte, kann in einer Haftung über ein Jahr hinaus kein weitergehender Eigentumseingriff gesehen werden, als wenn sie sich zu diesem Schritt nicht entschlossen hätte. Der im Allgemeinen wegen der Pflicht zur Übernahme von Anwartschaften geringer anzusetzende Kaufpreis wird nämlich auf Grund der Übertragung von Sicherungskapital wohl in entsprechendem Umfang erhöht werden, sodass sich die Übertragung für den Veräußerer annähernd neutral auswirkt. Es kann daher auch der Umstand, dass die Altfassung des Gesetzes keine dem § 6 Abs 2 3. Satz AVRAG vergleichbare Bestimmung enthielt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erwecken. Ergänzend ist anzumerken, dass das bloße Vorbringen, es wäre "Sozialkapital" übertragen worden, auch nach der neuen Gesetzeslage nicht zur gewünschten Haftungsbeschränkung führen könnte, weil dies zumindest die Übertragung von Sicherungsmitteln in der von EStG und BPG geforderten Höhe voraussetzte. Auch benachteiligte die Anwendung der Haftungsbeschränkung nach neuem Recht den Kläger dadurch, dass ihm die nunmehr dem Erwerber auferlegte Behaltepflicht der Sicherungsmittel, die zumindest ansatzweise Schutzfunktion für den Arbeitnehmer hat, nicht zu Gute käme. Da nach der alten Rechtslage, gegen die auch unter dem Blickwinkel des Vorbringens der Beklagten keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, die Übertragung von Sicherungsmitteln zwar wohl die Höhe des Kaufpreises, nicht jedoch den Haftungsumfang beeinflussen konnte, bedurfte es der Aufnahme der angebotenen Beweise mangels Relevanz nicht, weshalb der gerügte Verfahrensmangel schon deshalb nicht gegeben ist.Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz ON 2 im letzten Absatz zu ihrer Anregung, den Verfassungsgerichtshof anzurufen, ergänzend vorgebracht, sie habe im Rahmen des Betriebsübergangs das für die Abfertigungs- und Pensionsanwartschaft rückgestellte Sozialkapital zur Gänze auf die nunmehrige Gemeinschuldnerin übertragen. Sie sieht nun einerseits in der Nichtaufnahme der angebotenen Beweise einen Verfahrensmangel und stützt andererseits ihre Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit auch darauf, dass ihr in Wahrheit die einjährige Haftungsbegrenzung des neu gefassten Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz AVRAG zugute kommen müsste. Dazu ist vorerst neuerlich darauf zu verweisen, dass der Umstand, dass der Gesetzgeber eine derartige Regelung getroffen hat, nicht zwingend bedeutet, die vorangegangene Rechtslage müsse verfassungswidrig gewesen sein. Vor dem Hintergrund der bereits erörterten wohlverstandenen Interessen der Arbeitnehmer ist hervorzuheben, dass diese nach der Gesetzeslage vor und nach der Novelle keinen effektiven Einfluss auf die Verwendung allenfalls übertragener, ihren Ansprüchen gewidmeter Kapitalien hatten bzw haben. Eine derartige Besserstellung des Klägers behauptet die Beklagte auch gar nicht. Auch wenn die Beklagte tatsächlich ausreichendes "Sozialkapital" übertragen haben sollte, kann in einer Haftung über ein Jahr hinaus kein weitergehender Eigentumseingriff gesehen werden, als wenn sie sich zu diesem Schritt nicht entschlossen hätte. Der im Allgemeinen wegen der Pflicht zur Übernahme von Anwartschaften geringer anzusetzende Kaufpreis wird nämlich auf Grund der Übertragung von Sicherungskapital wohl in entsprechendem Umfang erhöht werden, sodass sich die Übertragung für den Veräußerer annähernd neutral auswirkt. Es kann daher auch der Umstand, dass die Altfassung des Gesetzes keine dem Paragraph 6, Absatz 2, 3. Satz AVRAG vergleichbare Bestimmung enthielt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erwecken. Ergänzend ist anz

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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