RS OGH 2003/12/16 5Ob114/03f, 9Ob17/04x, 9Ob79/08w, 9ObA36/11a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
beobachten
merken

Norm

ABGB §896
AVRAG §6 Abs1
AVRAG §6 Abs2

Rechtssatz

Wenn der Betriebsübergang ohne Vereinbarung mit dem alten Betriebsinhaber erfolgt, ist das Ausmaß des Regresses des Erwerbers gegen den Veräußerer danach zu bestimmen, welchen Nutzen der alte Betriebsinhaber als Arbeitgeber aus den Leistungen des Arbeitnehmers gezogen hat und welche Entgeltbestandteile diesen Nutzen abgelten sollen. Der Grad dieses Nutzens wird vereinfachend mit dem Anteil an der Dienstdauer gleichgesetzt werden können.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 114/03f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 5 Ob 114/03f
    Veröff: SZ 2003/172
  • 9 Ob 17/04x
    Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 Ob 17/04x
  • 9 Ob 79/08w
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 79/08w
    Beisatz: Die dabei iSd gebotenen Vereinfachung von der Rechtsprechung der Beurteilung zugrunde gelegte Annahme, dass sich der Grad dieses Nutzens aus dem Anteil an der Dienstdauer ergibt, wird durch den Umstand, dass neu eintretende Arbeitnehmer in gewissem (je nach Tätigkeit und Vorkenntnis unterschiedlichem) Umfang eingeschult werden müssen, nicht in relevanter Weise in Frage gestellt. (T1); Beisatz: Die durch § 6 AVRAG normierte Solidarhaftung von Übergeber und Erwerber schließt in der Zeit eines früheren Betriebsinhabers begründete Ansprüche ein. Damit unterliegen diese Ansprüche aber auch dem zwischen Erwerber und Übernehmer als Mitschuldner stattfindenden Regress. (T2); Bem: Siehe auch RS0124594. (T3); Veröff: SZ 2009/44
  • 9 ObA 36/11a
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 36/11a
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118662

Im RIS seit

15.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten