RS OGH 1995/10/12 8Ob15/95, 8ObA63/04d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1995
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Norm

AVRAG §6 Abs2
KO §137 Abs2

Rechtssatz

Die Mithaftung des in Konkurs verfallenen Veräußerers führt nicht zwangsläufig zur Sicherstellung der bei diesem erdienten (teilweisen) Abfertigungsansprüche als bedingte Forderung im Konkurs.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 15/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 8 Ob 15/95
    Veröff: SZ 68/187
  • 8 ObA 63/04d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 ObA 63/04d
    Auch; Beisatz: Da der Eintritt der Bedingung, nämlich die zur Pflicht der Zahlung einer Abfertigung führende Auflösung des Arbeitsverhältnis zum Erwerber nicht absehbar ist, kann auch nicht auf Sicherstellung einer derartigen Forderung im Konkurs erkannt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082748

Dokumentnummer

JJR_19951012_OGH0002_0080OB00015_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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