Der Beschwerdeführer war Komplementär und Geschäftsführer der R-KEG. Mit dem angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt worden, er habe als Verantwortlicher der R-KEG hinsichtlich der Monate August 2000 bis November 2000, Jänner 2001 bis April 2001 und August 2001 bis Februar 2002 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer in einer Gesamthöhe von EU... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §139;FinStrG §23 Abs1;FinStrG §23 Abs2;FinStrG §23 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/13/0084 E 23. Februar 1983 RS 2 Stammrechtssatz Die
Begründung: der Entscheidung über das Strafausmaß hat gemäß § 23 Abs 2 und Abs 3 FinStrG auch die Abwägung der Erschwerungsgründe und Milderungsgründe sowie Feststellungen über die persönlichen Verhältniss... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs schuldig befunden, er habe im Bereich des genannten Finanzamtes als Geschäftsführer der D. & D. GmbH vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt, ohne der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt zu geben und zwar fü... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §23 Abs1;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 91/13/0021 E 4. September 1992 VwSlg 6706 F/1992 RS 6 Stammrechtssatz Im Bereich des Finanzstrafrechtes ist eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0071). ... mehr lesen...
Mit Erkenntnis vom 15. September 2004 hat das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Beschwerdeführerin des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil sie als Einzelunternehmerin im Bereich dieses Finanzamtes 1. vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 Abgaben, die besc... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §23 Abs1;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 91/13/0021 E 4. September 1992 VwSlg 6706 F/1992 RS 6 Stammrechtssatz Im Bereich des Finanzstrafrechtes ist eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0071). ... mehr lesen...
Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides kann Folgendes entnommen werden: Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 5. März 2003 wurde der Beschwerdeführer der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a und b FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a leg. cit. für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich als Geschäftsführer des von ihm geführten Unternehmens 1.) unter Verletzung der Verpflichtung... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)23/01 Konkursordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §12;B-VG Art130 Abs2;FinStrG §177 Abs1;FinStrG §179 Abs1;FinStrG §23 Abs1;FinStrG §23 Abs3;KO §181;
Rechtssatz: Die Anhängigkeit eines Schuldenregulierungsverfahrens konnte, so wie sie einer Ermessensübung zur Geltendmachung einer Haftung nicht entgegensteht (Hinweis E 16. Oktober 2002, 99/13/00... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Hauptzollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 30. September 1996 nach durchgeführter mündlicher Verhandlung teilweise Folge und änderte dieses Erkenntnis wie folgt ab: "(Die Beschwerdeführerin) ist schuldig, anläßlich ihrer Einreise nach Österreich am 26. oder 27. November 1994 die von ihr mitgeführten eingangsabgabepflichtigen Edelmetallgegenst... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §139;FinStrG §23 Abs1;FinStrG §23 Abs2;FinStrG §23 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/13/0084 E 23. Februar 1983 RS 2 Stammrechtssatz Die
Begründung: der Entscheidung über das Strafausmaß hat gemäß § 23 Abs 2 und Abs 3 FinStrG auch die Abwägung der Erschwerungsgründe und Milderungsgründe sowie Feststellungen über die persönlichen Verhältniss... mehr lesen...
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 26. April 1995 wurde der Beschwerdeführer - ein Handelsvertreter - schuldig erkannt, er habe in Graz vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht einerseits durch zu hohe Angaben von Vorsteuern eine Verkürzung der Umsatzsteuer für 1989 um 119.743 S, andererseits durch Nichterklärung von Einnahmen und zu hohe Angaben von Vorsteuern und Ausgaben Umsatzsteuer für 1990 um 117.947 S, Einkommensteuer für 1989 u... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §23 Abs1;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/09/04 91/13/0021 6
VwSlg 6706 F/1992 Stammrechtssatz Im Bereich des Finanzstrafrechtes ist eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0071). ... mehr lesen...
Der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer reiste am 8. April 1989 mit einem Personenkraftwagen beim Zollamt B ein. Nachdem der Beschwerdeführer die Frage des Abfertigungsbeamten nach Waren, die der Beschwerdeführer in Österreich belassen oder durchführen wolle, verneint hatte, wurde bei der anschließenden Beschau ein Motor für eine Speedwaymaschine der Marke "Godden" vorgefunden. Am 12. April 1989 wurde der Beschwerdeführer von Organen des Zollamtes Linz als... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §23 Abs1;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/09/04 91/13/0021 6 Stammrechtssatz Im Bereich des Finanzstrafrechtes ist eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0071). ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 11. November 1990 erkannte das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer schuldig, er habe den am 18. Juni 1985 von K, wohnhaft in Holland, im formlosen sicherstellungsfreien Vormerkverfahren eingebrachten Pkw Mercedes 300 D entgegen den Bestimmungen des § 93 ZollG benützt und somit fahrlässig eine Verkürzung von Eingangsabgaben dadurch bewirkt, daß er Ware, für die eine Abgabenbegünstigung gewährt worden sei, zu einem anderen als ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §23 Abs1;FinStrG §23 Abs3;
Rechtssatz: Allein der Hinweis auf ein geringes Verschulden vermag eine Überschreitung des Ermessensrahmens nicht aufzuzeigen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1991160097.X02 Im RIS seit 20.11.2000 Zuletzt aktualisiert am... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war bis zum 30. Juni 1976 als Journalist bei einer österreichischen Tageszeitung unselbständig tätig gewesen. Nach einer Erläuterung zur Einkommensteuererklärung für 1976 habe er während dieser Zeit auch als selbständiger Journalist gearbeitet. Danach war der Beschwerdeführer als freier Mitarbeiter für den B-Verlag in H., Bundesrepublik Deutschland, tätig. Mit einem im Mai 1976 eingereichten Fragebogen gab er dem Finanzamt den Beginn seiner selbständigen Tätigkeit... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §23 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Im Bereich des Finanzstrafrechtes ist eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0071). Schlagworte Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von
Besc... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §21 Abs1;FinStrG §23 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Werden im Hinblick auf § 21 Abs 1 FinStrG mehrere (selbständige) Finanzvergehen mit einer einzigen Geldstrafe geahndet, wird dadurch, daß der Schuldspruch betreffend einzelne Finanzvergehen mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet ist, auch die Rechtswidrig... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §12;FinStrG §23 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1990, 196;
Rechtssatz: Nach dem Grundsatz, daß jeder der an der Tat Beteiligten nach seiner Schuld zu bestrafen ist, kann für die Strafausmessung die über einen anderen Täter verhängte (oder zu verhängende) Strafe kein Kriterium sein. European Case Law Ident... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §23 Abs1;FinStrG §23 Abs2;FinStrG §23 Abs3;
Rechtssatz: Die Begehung der Tat durch Unterlassen stellt im Hinblick auf die gesetzlichen Tatbilder nach § 33 Abs 2 lit a und § 49 Abs 1 lit a FinStrG und auf die Gleichwertigkeit des Unterlassens mit "aktivem Tun" bei der Finanzordnungwidrigkeit gemäß § 51 Abs 1 lit a FinStrG keinen Milderungrund dar. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: FinStrG §23 Abs1;VStG §19; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0319/73 E 19. Dezember 1973 RS 5 Stammrechtssatz Der Einwand des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, er sei zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit seines Unternehmens zu dem ihm angelasteten Verhalten genötigt gewesen, kann nicht als ein mildernder Umstand gewertet ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: FinStrG §23 Abs1;FinStrG §23 Abs2;VStG §19;
Rechtssatz: Unbewußte Fahrlässigkeit ist kein besonderer Milderungsgrund. Geht die Behörde davon aus, daß dem Beschuldigten unbewußte Fahrlässigkeit zur Last liegt, so ist diese Schuld des Täters gem § 23 Abs 1 FinStrG Grundlage für die Bemessung der Strafe. Schlagwo... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §58 Abs2;AVG §60;FinStrG §137 litd;FinStrG §139;FinStrG §162 Abs1 lite;FinStrG §162 Abs2;FinStrG §23 Abs1;FinStrG §23 Abs2;VStG §19;
Rechtssatz: Wurde die Abwägung der Strafzumessungsgründe vom Spruchsenat vorgenommen, hat der Beschuldigte in seiner Berufung die Strafbemessung nicht bekämpft und der Berufungssenat den Beschei... mehr lesen...