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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §12;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990, 196;Rechtssatz
Nach dem Grundsatz, daß jeder der an der Tat Beteiligten nach seiner Schuld zu bestrafen ist, kann für die Strafausmessung die über einen anderen Täter verhängte (oder zu verhängende) Strafe kein Kriterium sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140220.X01Im RIS seit
07.11.1989