RS Vwgh 1989/11/7 88/14/0220

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §12;
FinStrG §23 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 196;

Rechtssatz

Nach dem Grundsatz, daß jeder der an der Tat Beteiligten nach seiner Schuld zu bestrafen ist, kann für die Strafausmessung die über einen anderen Täter verhängte (oder zu verhängende) Strafe kein Kriterium sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140220.X01

Im RIS seit

07.11.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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