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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §21 Abs1;Rechtssatz
Werden im Hinblick auf § 21 Abs 1 FinStrG mehrere (selbständige) Finanzvergehen mit einer einzigen Geldstrafe geahndet, wird dadurch, daß der Schuldspruch betreffend einzelne Finanzvergehen mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet ist, auch die Rechtswidrigkeit des Strafausspruches bewirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130021.X05Im RIS seit
11.07.2001