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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wurde die Abwägung der Strafzumessungsgründe vom Spruchsenat vorgenommen, hat der Beschuldigte in seiner Berufung die Strafbemessung nicht bekämpft und der Berufungssenat den Bescheid erster Instanz (auch hinsichtlich der Strafbemessung) bestätigt, besteht kein Erfordernis danach, daß im Berufungsbescheid die Strafzumessungsgründe neuerdings angeführt werden und eine Auseinandersetzung mit ihnen und ihrer Abwägung erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140145.X03Im RIS seit
20.01.1987