RS Vwgh 1987/1/20 86/14/0145

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Veröffentlicht am 20.01.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FinStrG §137 litd;
FinStrG §139;
FinStrG §162 Abs1 lite;
FinStrG §162 Abs2;
FinStrG §23 Abs1;
FinStrG §23 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Wurde die Abwägung der Strafzumessungsgründe vom Spruchsenat vorgenommen, hat der Beschuldigte in seiner Berufung die Strafbemessung nicht bekämpft und der Berufungssenat den Bescheid erster Instanz (auch hinsichtlich der Strafbemessung) bestätigt, besteht kein Erfordernis danach, daß im Berufungsbescheid die Strafzumessungsgründe neuerdings angeführt werden und eine Auseinandersetzung mit ihnen und ihrer Abwägung erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140145.X03

Im RIS seit

20.01.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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