RS Vwgh 1987/1/20 86/14/0145

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Veröffentlicht am 20.01.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §23 Abs1;
FinStrG §23 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Unbewußte Fahrlässigkeit ist kein besonderer Milderungsgrund. Geht die Behörde davon aus, daß dem Beschuldigten unbewußte Fahrlässigkeit zur Last liegt, so ist diese Schuld des Täters gem § 23 Abs 1 FinStrG Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140145.X02

Im RIS seit

20.01.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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