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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §23 Abs1;Rechtssatz
Unbewußte Fahrlässigkeit ist kein besonderer Milderungsgrund. Geht die Behörde davon aus, daß dem Beschuldigten unbewußte Fahrlässigkeit zur Last liegt, so ist diese Schuld des Täters gem § 23 Abs 1 FinStrG Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140145.X02Im RIS seit
20.01.1987