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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §23 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0319/73 E 19. Dezember 1973 RS 5Stammrechtssatz
Der Einwand des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, er sei zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit seines Unternehmens zu dem ihm angelasteten Verhalten genötigt gewesen, kann nicht als ein mildernder Umstand gewertet werden.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinErschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040122.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010