Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz Sch***** (richtig:) jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG (I) und nach §§ 13, 33 Abs 2 lit a FinStrG (II) schuldig erkannt. Danach hat er „in P*****" (gemeint: im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Lilienfeld St. Pölten) I. vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten durch „Einreichung einer falschen Beilage zur Körperschaftsteuererklä... mehr lesen...
Norm: FinStrG §200StPO §281 Abs3
Rechtssatz: Die in §200 Abs2 litaFinStrG normierte Deckungsgleichheit der Anfechtungsbefugnis des Staatsanwaltes und der Finanzstrafbehörde als Privatbeteiligter betrifft auch die in §281 Abs3 zweiter SatzStPO genannten Voraussetzungen der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes nach §281 Abs1 Z2, 3 oder 4StPO. Die Finanzstrafbehörde als Privatbeteiligte hätte sich daher in der Hauptverhandlung durch ihren Vert... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Alois und Renate W***** von der Anklage, in den Jahren 1989, 1990 und 1992 hätten Alois W***** als unmittelbarer Täter und Renate W***** als Beitragstäterin vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Einkommensteuer, Gewerbesteuer und (1992 nur) Umsatzsteuer in der Höhe von insgesamt 6,870.667 S bwirkt und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §200FinStrG §209StPO §281 Abs1 Z4 BStPO §281 Abs1 Z5StPO §281 Abs3
Rechtssatz: Mangels ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion begründet eine Mißachtung der Vorschriften der §§ 200 Abs 1 und 2, 209 FinStrG keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO. Unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 4 StPO können solche Verfahrensverstöße zum Nachteil des Angeklagten dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Angeklagte im Sinn der Anklage v... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.Juli 1924 geborene Gendarmeriegeneral i.R. Rudolf S*** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit b FinstrG schuldig erkannt. Darnach hat er im Zeitraum vom 1.Jänner 1982 bis 31. Dezember 1986 in Innsbruck als geschäftsführender Präsident des Fußballvereines FC Swarovski Tirol-Innsbruck, vormals Sparkasse Swarovski Innsbruck, Spielgemeinschaft FC Wacker Insbruck-WSG Swarovski Wattens, dadurch, daß über sei... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 20.April 1941 geborene Antiquitätenhändlerin Erna F*** und ihr am 18.November 1937 geborener Ehegatte Johann F***, der als kaufmännische Angestellter im Betrieb seiner Ehegattin mitgearbeitet hatte, von der wider sie erhobenen Anklage, und zwar I./ Erna F*** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG, begangen in der Zeit vom 15. Mai 1976 bis zum 10.Februar 1981 in Hörstorf/Gemeinde Eferdin... mehr lesen...
Norm: FinStrG §200
Rechtssatz: Die qualifizierte prozessuale Stellung der Finanzstrafbehörde ist vom Bestand noch offener Steuerforderungen unabhängig, zumal das gerichtliche Finanzstrafverfahren - anders als das Adhäsionsverfahren wegen privatrechtlicher Ansprüche - nicht der Festsetzung und Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Forderungen des Fiskus dient. Entscheidungstexte 12 Os 50... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der deutsche Staatsangehörige Jürgen F***, der jugoslawische Staatsangehörige Zvonko S*** sowie die Österreicher Walter H*** und Kurt R*** des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 SuchtgiftG (in der Fassung nach der SuchtgiftG-Nov 1985, BGBl Nr 184 - im folgenden:) nF (Pkt A), ferner des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SuchtgiftG nF (Pkt B) und zudem jeweils eines (mit dem Verbrechen lt Pkt A eintätig zusammentreffenden) Finanzvergehens, n... mehr lesen...
Gründe: Der am 18. August 1941 geborene dänische Staatsbürger Alex Immanuel Austeen A wurde des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG., teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB, schuldig erkannt, weil er am 17. Oktober 1984 vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider 1181 Gramm Kokain, sohin ein Suchtgift in solchen Mengen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte,... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 18.Juni 1961 geborene Klaus A des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG., des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG. und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 2 (dritter und vierter Fall) SGG., und der am 30.Oktober 1961 geborene Andreas B des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG., des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. sowie des Verg... mehr lesen...
Norm: FinStrG §200StPO §282 Ab
Rechtssatz: Unterläßt es das Erstgericht, bei Vorliegen einer (möglichen) Idealkonkurrenz zwischen dem Tatbestand nach § 12 SGG und § 35 Abs 1 FinStrG, bzw § 37 Abs 1 FinStrG, bei illegaler Einfuhr von Suchtgiften ungeachtet des Unterbleibens eines speziell darauf abzielenden Verfolgungsantrages des öffentlichen Anklägers, auch über das Finanzvergehen trotz Vorliegens der Anzeige des Zollamtes abzusprechen, so kan... mehr lesen...
Norm: FinStrG §22 Abs1FinStrG §53FinStrG §200StPO §262 A
Rechtssatz: Das Gericht hat (nur) dann den Angeklagten auch wegen eines in Tateinheit mit einem sonstigen gerichtlich strafbaren Delikt verübten gerichtlich strafbaren Finanzvergehens zu verurteilen, wenn im Verfahren bis zur Urteilsfällung erster Instanz konkrete Anhaltspunkte für die Verwirklichung eines in die gerichtliche Zuständigkeit fallenden Finanzvergehens hervorkamen. ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §81FinStrG §200
Rechtssatz: Die besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde nach § 200 FinStrG im Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die in Tateinheit mit Finanzvergehen zusammentreffen, sind nicht davon abhängig, ob die Finanzstrafbehörde bisher am Verfahren beteiligt wurde oder von einem solchen - mangels einer im § 81 FinStrG vorgesehenen Verständigung - bisher keine Kenntnis hatten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden im zweiten Rechtsgang der am 2. Juni 1941 geborene liechtensteinische Transportunternehmer Baldur C und der am 15.Mai 1944 geborene Kraftfahrer Heinrich B - neuerlich - des Finanzvergehens des bandenmäßigen Schmuggels nach den §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. b FinStrG sowie der am 23.Februar 1935 geborene Kaufmann Herbert A des Vergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG schuldig erkannt. Rechtliche Beurt... mehr lesen...
Norm: FinStrG §200
Rechtssatz: Die besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde erstrecken sich auch auf andere gerichtlich strafbare Handlungen, die in Tateinheit mit Finanzvergehen zusammentreffen. Entscheidungstexte 13 Os 59/78 Entscheidungstext OGH 09.11.1978 13 Os 59/78 Veröff: EvBl 1979/107 S 327 9 Os 70/81 Entscheidungs... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die geschäftsführenden Gesellschafter der Firma Obstverwertung A OHG in Rankweil Franz A und Roman A des Vergehens nach § 63 Abs. 1 Z 2 LMG 1975 schuldig erkannt. Inhaltlich des Urteilsspruches fällt ihnen zur Last, daß sie als Mittäter in der Zeit vom 25. November 1969 bis zum 20. März 1973 - aus den Entscheidungsgründen in Verbindung mit den dort zitierten Untersuchungszeugnissen ergibt sich eine nähere Eingrenzung des T... mehr lesen...
Norm: FinStrG §200FinStrG §227StPO §47 CStPO §369
Rechtssatz: Privatrechtliche (Entschädigungsansprüche) Ansprüche der Finanzstrafbehörde, die im Adhäsionsverfahren gemäß den §§ 365 ff StPO miterledigt werden könnten, sind nicht denkbar (9 Os 37/75). Die den Finanzstrafbehörden in Bezug auf ein Strafverfahren erwachsenen Kosten sind entweder bei Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags zu berücksichtigen (§ 227 Abs 2 FinStrG) oder (soweit sie aus ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §200FinStrG §227 Abs1FinStrG §227 Abs2StPO §381 Abs1 Z1StPO §389 Abs3
Rechtssatz: Während nach dem § 227 Abs 1 FinStrG der Finanzstrafbehörde unmittelbar jene Auslagen zu erstatten sind, die ihr als Privatbeteiligter oder als Subsidiaranklägerin erwachsen sind, sind die im § 227 Abs 2 FinStrG genannten Kosten, die den Finanzstrafbehörden und ihren Organen im Dienste der Strafjustiz allgemein erwachsen, grundsätzlich nur bei der Be... mehr lesen...
Norm: FinStrG §200
Rechtssatz: Der im § 200 FinStrG verwendete Ausdruck "kraft Gesetzes" kann nur dahin verstanden werden, daß der Finanzstrafbehörde kraft besonderer gesetzlicher Anordnung und ohne daß es der im § 47 Abs 1 StPO (in dessen Ergänzung der Sache nach Modifizierung) die Vorschrift des § 200 FinStrG erlassen wurde) normierten Voraussetzungen für den Anschluß als Privatbeteiligter bedarf, die Stellung eines Privatbeteiligten zukommt.... mehr lesen...