Norm
FinStrG §200Rechtssatz
Während nach dem § 227 Abs 1 FinStrG der Finanzstrafbehörde unmittelbar jene Auslagen zu erstatten sind, die ihr als Privatbeteiligter oder als Subsidiaranklägerin erwachsen sind, sind die im § 227 Abs 2 FinStrG genannten Kosten, die den Finanzstrafbehörden und ihren Organen im Dienste der Strafjustiz allgemein erwachsen, grundsätzlich nur bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086713Dokumentnummer
JJR_19721005_OGH0002_0120OS00157_7200000_004