RS OGH 1988/5/26 12Os50/88

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Veröffentlicht am 26.05.1988
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Norm

FinStrG §200

Rechtssatz

Die qualifizierte prozessuale Stellung der Finanzstrafbehörde ist vom Bestand noch offener Steuerforderungen unabhängig, zumal das gerichtliche Finanzstrafverfahren - anders als das Adhäsionsverfahren wegen privatrechtlicher Ansprüche - nicht der Festsetzung und Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Forderungen des Fiskus dient.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086734

Dokumentnummer

JJR_19880526_OGH0002_0120OS00050_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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