Norm
FinStrG §200Rechtssatz
Die in §200 Abs2 litaFinStrG normierte Deckungsgleichheit der Anfechtungsbefugnis des Staatsanwaltes und der Finanzstrafbehörde als Privatbeteiligter betrifft auch die in §281 Abs3 zweiter SatzStPO genannten Voraussetzungen der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes nach §281 Abs1 Z2, 3 oder 4StPO. Die Finanzstrafbehörde als Privatbeteiligte hätte sich daher in der Hauptverhandlung durch ihren Vertreter sofort nach Ablehnung der gestellten Beweisanträge die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten müssen, um zur Urteilsanfechtung aus §281 Abs1 Z4StPO legitimiert zu sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115973Dokumentnummer
JJR_20011122_OGH0002_0120OS00006_0100000_001