Norm
FinStrG §200Rechtssatz
Privatrechtliche (Entschädigungsansprüche) Ansprüche der Finanzstrafbehörde, die im Adhäsionsverfahren gemäß den §§ 365 ff StPO miterledigt werden könnten, sind nicht denkbar (9 Os 37/75). Die den Finanzstrafbehörden in Bezug auf ein Strafverfahren erwachsenen Kosten sind entweder bei Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags zu berücksichtigen (§ 227 Abs 2 FinStrG) oder (soweit sie aus der Privatbeteiligten-Stellung resultieren) mit gesondertem Beschluss als Kosten der Privatbeteiligung gemäß § 227 Abs 1 FinStrG zu bestimmen; die verkürzten Abgaben (hier: Eingangsabgaben) betreffen hingegen Geldleistungen hoheitsrechtlicher Natur, deren Festsetzung und Durchsetzung nicht im gerichtlichen Strafverfahren stattzufinden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0086704Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017