Norm
FinStrG §81Rechtssatz
Die besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde nach § 200 FinStrG im Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die in Tateinheit mit Finanzvergehen zusammentreffen, sind nicht davon abhängig, ob die Finanzstrafbehörde bisher am Verfahren beteiligt wurde oder von einem solchen - mangels einer im § 81 FinStrG vorgesehenen Verständigung - bisher keine Kenntnis hatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0087425Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0090OS00070_8100000_001