Norm
FinStrG §200Rechtssatz
Der im § 200 FinStrG verwendete Ausdruck "kraft Gesetzes" kann nur dahin verstanden werden, daß der Finanzstrafbehörde kraft besonderer gesetzlicher Anordnung und ohne daß es der im § 47 Abs 1 StPO (in dessen Ergänzung der Sache nach Modifizierung) die Vorschrift des § 200 FinStrG erlassen wurde) normierten Voraussetzungen für den Anschluß als Privatbeteiligter bedarf, die Stellung eines Privatbeteiligten zukommt. Das Gesetz will der Finanzstrafbehörde eine qualifizierte Stellung gegenüber der eines sonstigen Privatbeteiligten einzuräumen, weil die Finanzstrafbehörde gewissermaßen die Rolle eines "Finanzprokurators" ausübt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0086717Dokumentnummer
JJR_19620216_OGH0002_0090OS00022_6200000_001