Norm: FinStrG §19 Abs4
Rechtssatz: Die Aufteilungsvorschrift des § 19 Abs 3 FinStrG ist eine solche billigen Ermessens, in dessen Rahmen es zulässig ist, für den Fall der zukünftigen Verurteilung eines abgesondert verfolgten Beteiligten am Finanzvergehen einen Wertersatzanteil vorzubehalten. Entscheidungstexte 11 Os 170/72 Entscheidungstext OGH 09.03.1973 11 Os 170/72 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19 Abs4FinStrG §165 Abs1 litcFinStrG §222
Rechtssatz: Wurde der Wertersatz für die in Frage kommenden Sachen bereits anderen Beteiligten in der vollen Höhe des gemeinen Werts, somit ohne Vorbehalt eines Anteils für später abzuurteildende Personen, zulässigerweise auferlegt, bleibt für eine weitere Aufteilung des Wertersatzes, der - als Äquivalent für den Verfall - insgesamt die Höhe des gmeinen Werts der verfallsbedrohten Sachen ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19 Abs4StPO §290 Abs2 B
Rechtssatz: Eine Erhöhung des Wertersatzes auf Grund einer lediglich wegen des Anspruches über den Wertersatz ergriffenen Berufung der Staatsanwaltschaft steht das Verbot der reformatio in peius entgegen. Will die Staatsanwaltschaft die Höhe des festgesetzten Wertersatzes bekämpfen und nicht nur seine Aufteilung auf mehrere Angeklagte, so muß sie eine Nichtigkeitsbeschwerde erheben. Ent... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19 Abs4StPO §281 Z11 CStPO §283 B
Rechtssatz: Bei der Aufteilung des Wertersatzes auf mehrere Täter soll nach dem Sinn des Gesetzes jeder Beteiligte nur mit dem Teil des Wertes haften, der dem Umfang seiner Beteiligung an dem Finanzvergehen entspricht. Diese Ermessensentscheidung des Gerichtes kann nur mit Berufung bekämpft werden. Entscheidungstexte 9 Os 109/62 Entschei... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19 Abs4StPO §281 Z11 C
Rechtssatz: Die Anweisung zur Aufteilung des Wertersatzes auf mehrere an dem Finanzvergehen Beteiligte schafft nicht Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes im Sinne des § 281 Z 11 StPO (ebenso 11 Os 9/62). Entscheidungstexte 12 Os 34/62 Entscheidungstext OGH 02.07.1962 12 Os 34/62 Veröff: SSt XXXIII/38 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19 Abs4
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 19 Abs 3 FinStrG kann kein Verbot abgeleitet werden, einer verurteilten Person auch dann den ganzen Wertersatz aufzuerlegen, wenn neben ihr auch andere Personen an der Tat beteiligt waren, jedoch - etwa weil sie unbekannt sind - nicht vor Gericht gestellt und bestraft werden können. (Gegenteilig: EvBl 1961/287). Entscheidungstexte 8 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19 Abs4
Rechtssatz: Der Wertersatz darf bei keinem Angeklagten höher sein, als der Wert der Sachen, in Ansehung derer gegen diesen Angeklagten ein Schuldspruch ergangen ist. Entscheidungstexte 7 Os 37/60 Entscheidungstext OGH 27.06.1961 7 Os 37/60 Veröff: EvBl 1961/497 S 610 12 Os 218/62 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19 Abs4
Rechtssatz: Aufteilung der Wertersatzstrafe auf weitere Beteiligte in Österreich. Entscheidungstexte 7 Os 153/60 Entscheidungstext OGH 11.10.1960 7 Os 153/60 Veröff: EvBl 1961/287 S 356 8 Os 132/61 Entscheidungstext OGH 14.07.1961 8 Os 132/61 Gegenteilig 10... mehr lesen...