Norm
FinStrG §19 Abs4Rechtssatz
Die Aufteilungsvorschrift des § 19 Abs 3 FinStrG ist eine solche billigen Ermessens, in dessen Rahmen es zulässig ist, für den Fall der zukünftigen Verurteilung eines abgesondert verfolgten Beteiligten am Finanzvergehen einen Wertersatzanteil vorzubehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0086551Dokumentnummer
JJR_19730309_OGH0002_0110OS00170_7200000_011