Norm
FinStrG §19 Abs4Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 19 Abs 3 FinStrG kann kein Verbot abgeleitet werden, einer verurteilten Person auch dann den ganzen Wertersatz aufzuerlegen, wenn neben ihr auch andere Personen an der Tat beteiligt waren, jedoch - etwa weil sie unbekannt sind - nicht vor Gericht gestellt und bestraft werden können. (Gegenteilig: EvBl 1961/287).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0086435Dokumentnummer
JJR_19610714_OGH0002_0080OS00132_6100000_001