Norm
FinStrG §19 Abs4Rechtssatz
Der Wertersatz darf bei keinem Angeklagten höher sein, als der Wert der Sachen, in Ansehung derer gegen diesen Angeklagten ein Schuldspruch ergangen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0086461Dokumentnummer
JJR_19610627_OGH0002_0070OS00037_6000000_002