Norm
FinStrG §19 Abs4Rechtssatz
Wurde der Wertersatz für die in Frage kommenden Sachen bereits anderen Beteiligten in der vollen Höhe des gemeinen Werts, somit ohne Vorbehalt eines Anteils für später abzuurteildende Personen, zulässigerweise auferlegt, bleibt für eine weitere Aufteilung des Wertersatzes, der - als Äquivalent für den Verfall - insgesamt die Höhe des gmeinen Werts der verfallsbedrohten Sachen nicht übersteigen darf, kein Raum (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen, auch auf § 165 Abs 1 lit c FinStrG gestützten Rechtsansicht in Lager-Komarek-Wais, Finanzstrafgesetz 64, 65). Dem könnte auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß in einem solchen Fall die zuerst abgeurteilten Täter benachteiligt werden, weil ja auch der Verfall, an dessen Stelle der Wertersatz tritt, unter Umständen nicht alle an einem Finanzvergehen beteiligten Personen trifft. Eine Wiederaufnahme des (gerichtlichen) Strafverfahrens zwecks Herabsetzung (Neuaufteilung) eines rechtskräftig auferlegten Wertersatzes (wegen nachträglicher Verurteilung weiterer Beteiligter) ist nicht statthaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086445Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012