RS OGH 1972/9/20 11Os101/72, 10Os70/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1972
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Norm

FinStrG §19 Abs4
FinStrG §165 Abs1 litc
FinStrG §222

Rechtssatz

Wurde der Wertersatz für die in Frage kommenden Sachen bereits anderen Beteiligten in der vollen Höhe des gemeinen Werts, somit ohne Vorbehalt eines Anteils für später abzuurteildende Personen, zulässigerweise auferlegt, bleibt für eine weitere Aufteilung des Wertersatzes, der - als Äquivalent für den Verfall - insgesamt die Höhe des gmeinen Werts der verfallsbedrohten Sachen nicht übersteigen darf, kein Raum (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen, auch auf § 165 Abs 1 lit c FinStrG gestützten Rechtsansicht in Lager-Komarek-Wais, Finanzstrafgesetz 64, 65). Dem könnte auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß in einem solchen Fall die zuerst abgeurteilten Täter benachteiligt werden, weil ja auch der Verfall, an dessen Stelle der Wertersatz tritt, unter Umständen nicht alle an einem Finanzvergehen beteiligten Personen trifft. Eine Wiederaufnahme des (gerichtlichen) Strafverfahrens zwecks Herabsetzung (Neuaufteilung) eines rechtskräftig auferlegten Wertersatzes (wegen nachträglicher Verurteilung weiterer Beteiligter) ist nicht statthaft.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 101/72
    Entscheidungstext OGH 20.09.1972 11 Os 101/72
    Veröff: EvBl 1973/84 S 188
  • 10 Os 70/80
    Entscheidungstext OGH 06.05.1980 10 Os 70/80
    Vgl auch; nur: Wurde der Wertersatz für die in Frage kommenden Sachen bereits anderen Beteiligten in der vollen Höhe des gemeinen Werts, somit ohne Vorbehalt eines Anteils für später abzuurteildende Personen, zulässigerweise auferlegt, bleibt für eine weitere Aufteilung des Wertersatzes, der - als Äquivalent für den Verfall - insgesamt die Höhe des gemeinen Werts der verfallsbedrohten Sachen nicht übersteigen darf, kein Raum (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen, auch auf § 165 Abs 1 lit c FinStrG gestützten Rechtsansicht in Lager-Komarek-Wais, Finanzstrafgesetz 64, 65). Dem könnte auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß in einem solchen Fall die zuerst abgeurteilten Täter benachteiligt werden, weil ja auch der Verfall, an dessen Stelle der Wertersatz tritt, unter Umständen nicht alle an einem Finanzvergehen beteiligten Personen trifft. (T1) Beisatz: Wie bei § 6 SSG. (T2) Veröff: EvBl 1980/212 S 641

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086445

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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