Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG und § 49 Abs. 1 lit. a und b FinStrG eine Geldstrafe von EUR 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, seiner gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bes... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §175 Abs6;FinStrG §49 Abs1 lita;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Stattgebung - Finanzordnungswidrigkeit - Mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre schon wegen der Höhe der vorgeschriebenen Geldleistung (€ 68.000,--) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden (Hinweis B vom 17. November 1999, AW 99/09/0001). Daran ver... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a und b sowie nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt. Es wurde eine Geldstrafe von 20.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Tage) verhängt. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, seiner gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Be... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §175 Abs6;FinStrG §179 Abs1;FinStrG §33 Abs2 lita;FinStrG §33 Abs2 litb;FinStrG §49 Abs1 lita;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Finanzvergehen - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a und b sowie nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG sch... mehr lesen...
Zur Begründung: des Antrages bringt der Beschwerdeführer vor, zwingende öffentliche Interessen stünden der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die Zahlung der verhängten Geldstrafe sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, es käme nur die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht. Die Vollziehung der Geldstrafe bedroht den Antragsteller nicht, behauptet dieser doch selbst, die Geldstrafe nicht bezahlen zu können, sodaß die Voraussetzungen für die Vollziehung der Ersatzfreihe... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §175 Abs6;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Bestrafung wegen Finanzvergehens - Die Vollziehung der Geldstrafe bedroht den Antragsteller nicht, behauptet dieser doch selbst, die Geldstrafe nicht bezahlen zu können, sodaß die Voraussetzungen für die Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe vorlägen. Infolge Unein... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §175 Abs6;FinStrG §86;VwGG §30 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1991/08/09 AW 91/14/0019 3 Stammrechtssatz Aus dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe droht im Hinblick auf § 175 Abs 6 FinStrG kein unverhältnismäßiger Nachteil, solange nicht Fluchtgefahr (§ 86 Abs 1 lit a, § 86 Abs 2 FinStrG) besteht (Hinwe... mehr lesen...
Zur Begründung: des Antrages bringt die Beschwerdeführerin vor, zwingende öffentliche Interessen stünden der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die Zahlung der verhängten Geldstrafe sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, es käme nur die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht. Diese würde einen unwiederbringlichen Schaden verursachen, weil die tatsächlichen Folgen dieser Strafverbüßung nicht mehr abzugelten wären. Ob das Hindernis zwingender öffentlicher Interessen der a... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §175 Abs6;FinStrG §86;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Aus dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe droht im Hinblick auf § 175 Abs 6 FinStrG kein unverhältnismäßiger Nachteil, solange nicht Fluchtgefahr (§ 86 Abs 1 lit a, § 86 Abs 2 FinStrG) besteht (Hinweis B 29.9.1981, 81/14/0095; B 16.10.1986, AW 86/14/0016). ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §175 Abs6;VwGG §30 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1990/06/29 AW 90/14/0024 1 Stammrechtssatz Nichtstattgebung - Bestrafung wegen Finanzvergehens - Der vom Beschwerdeführer befürchtete Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vermag den Antrag nicht zu begründen, weil gemäß § 179 Abs 1, § 175 Abs 6 FinStrG mit de... mehr lesen...
Gemäß § 175 Abs. 6 Finanzstrafgesetz ist, wenn gegen die Verhängung einer Freiheitsstrafe Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht wird, mit dem Vollzug dieser Strafe bis zur Entscheidung des Gerichtshofes zuzuwarten, es sei denn, daß Fluchtgefahr (§ 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 leg. cit.) besteht. Gemäß § 179 Abs. 1 leg. cit. gelten die Bestimmungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen. ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §175 Abs6;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Stattgebung nur hins Geldstrafen - vorsätzliche Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- und Offenlegungspflicht - Gem § 175 Abs 6 FinStrG ist, wenn die Verhängung einer Freiheitsstrafe Beschwerde an den VfGH oder an den VwGH eingebracht wird, mit dem Vollzug dieser Strafe bis zu... mehr lesen...