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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §175 Abs6;Rechtssatz
Stattgebung nur hins Geldstrafen - vorsätzliche Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- und Offenlegungspflicht - Gem § 175 Abs 6 FinStrG ist, wenn die Verhängung einer Freiheitsstrafe Beschwerde an den VfGH oder an den VwGH eingebracht wird, mit dem Vollzug dieser Strafe bis zu Ent des GH zuzuwarten, es sei denn, daß Fluchtgefahr (§ 86 Abs 1 lit a und Abs 2 FinStrG) besteht. Gem § 179 Abs 1 FinStrG gelten die Bestimmungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1989130017.A01Im RIS seit
16.01.1990