RS Vwgh 1990/1/16 AW 89/13/0017

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Veröffentlicht am 16.01.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §175 Abs6;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung nur hins Geldstrafen - vorsätzliche Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- und Offenlegungspflicht - Gem § 175 Abs 6 FinStrG ist, wenn die Verhängung einer Freiheitsstrafe Beschwerde an den VfGH oder an den VwGH eingebracht wird, mit dem Vollzug dieser Strafe bis zu Ent des GH zuzuwarten, es sei denn, daß Fluchtgefahr (§ 86 Abs 1 lit a und Abs 2 FinStrG) besteht. Gem § 179 Abs 1 FinStrG gelten die Bestimmungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1989130017.A01

Im RIS seit

16.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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