Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FinStrG §175 Abs6;Betreff
N gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, Berufungssenat I, vom 11. April 1989, GZ GA 10-544/3/88, BS I-48/88, betreffend aufschiebende Wirkung (vorsätzliche Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- und Offenlegungspflicht)
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, soweit er die verhängte Geldstrafe betrifft, stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 175 Abs. 6 Finanzstrafgesetz ist, wenn gegen die Verhängung einer Freiheitsstrafe Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht wird, mit dem Vollzug dieser Strafe bis zur Entscheidung des Gerichtshofes zuzuwarten, es sei denn, daß Fluchtgefahr (§ 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 leg. cit.) besteht. Gemäß § 179 Abs. 1 leg. cit. gelten die Bestimmungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1989130017.A00Im RIS seit
16.01.1990