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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FinStrG §175 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der W in B, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 24. Juni 1991, Zl. 88-GA6-DMe/91, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Finanzstrafsache wegen Abgabenhinterziehung und Ordnungswidrigkeit (Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge, Umsatzsteuer), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag NICHT STATTGEGEBEN.
Begründung
Zur Begründung des Antrages bringt die Beschwerdeführerin vor, zwingende öffentliche Interessen stünden der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die Zahlung der verhängten Geldstrafe sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, es käme nur die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht. Diese würde einen unwiederbringlichen Schaden verursachen, weil die tatsächlichen Folgen dieser Strafverbüßung nicht mehr abzugelten wären.
Ob das Hindernis zwingender öffentlicher Interessen der aufschiebenden Wirkung entgegensteht, wäre erst von Bedeutung, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Zuerkennung aufschiebender Wirkung vorliegen, nämlich, daß der Antragstellerin durch den Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil droht. Dies ist nicht der Fall:
Die Vollziehung der Geldstrafe bedroht die Antragstellerin nicht, behauptet diese doch selbst, die Geldstrafe nicht bezahlen zu können, sodaß die Voraussetzungen für die Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe vorlägen. Infolge Uneinbringlichkeit der Geldstrafe kann mit deren Vollzug kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 292; B 2. Jänner 1991, AW 90/02/0032).
Aus dem Vollzug der über die Beschwerdeführerin verhängten Ersatzfreiheitsstrafe droht ihr aber im Hinblick auf § 175 Abs. 6 FinStrG kein unverhältnismäßiger Nachteil, solange nicht Fluchtgefahr (§ 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 leg. cit.) besteht. Eine solche wird von der Antragstellerin nicht behauptet (vgl. hg. B vom 29. September 1981, 81/14/0095, 16. Oktober 1986, AW 86/14/0016). Die Anführung einer ausländsichen Wohnadresse allein kann nicht als solche Behauptung verstanden werden, folgt doch aus einem festen Wohnsitz im Inland und geordneten Lebensverhältnissen gemäß § 86 Abs. 2 FinStrG lediglich, daß Fluchtgefahr jedenfalls nicht anzunehmen ist, es sei denn, es wären bereits Anstalten zur Flucht getroffen worden, nicht jedoch, daß bei Fehlen eines festen Wohnsitzes im Inland jedenfalls Fluchtgefahr iSd § 86 Abs. 1 lit. a FinStrG Fluchtgefahr vorliege.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Schlagworte
VollzugZwingende öffentliche InteressenUnverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991140019.A00Im RIS seit
09.08.1991Zuletzt aktualisiert am
16.09.2010