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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §175 Abs6;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Bestrafung wegen Finanzvergehens - Die Vollziehung der Geldstrafe bedroht den Antragsteller nicht, behauptet dieser doch selbst, die Geldstrafe nicht bezahlen zu können, sodaß die Voraussetzungen für die Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe vorlägen. Infolge Uneinbringlichkeit der Geldstrafe kann mit deren Vollzug kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein (Hinweis B 2.1.1991, AW 90/02/0032).
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992160011.A01Im RIS seit
16.06.1992