RS Vwgh 2004/3/23 AW 2004/15/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2004
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §175 Abs6;
FinStrG §179 Abs1;
FinStrG §33 Abs2 lita;
FinStrG §33 Abs2 litb;
FinStrG §49 Abs1 lita;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Finanzvergehen - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a und b sowie nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt. Es wurde eine Geldstrafe von 20.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Tage) verhängt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich damit, dass er über kein Einkommen verfüge und der Vollzug der Strafe seine wirtschaftliche Existenz vernichten würde; auch ein Schuldenregulierungsverfahren wäre zum Scheitern verurteilt. Mit diesem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen entspricht der Beschwerdeführer nicht dem Erfordernis, den ihm durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohenden unverhältnismäßigen Nachteil konkret dazustellen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg. 10381 A/1981).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004150006.A01

Im RIS seit

04.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten