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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §175 Abs6;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Finanzvergehen - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a und b sowie nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt. Es wurde eine Geldstrafe von 20.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Tage) verhängt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich damit, dass er über kein Einkommen verfüge und der Vollzug der Strafe seine wirtschaftliche Existenz vernichten würde; auch ein Schuldenregulierungsverfahren wäre zum Scheitern verurteilt. Mit diesem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen entspricht der Beschwerdeführer nicht dem Erfordernis, den ihm durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohenden unverhältnismäßigen Nachteil konkret dazustellen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg. 10381 A/1981).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004150006.A01Im RIS seit
04.06.2004