Norm: DSt 1990 §1 Abs1DSt 1990 §3DSt 1990 §39
Rechtssatz: Das "Einschmuggeln" eines Journalisten bei einem Häftlingsbesuch unter Täuschung des Untersuchungsrichters und von Justizwachebeamten über dessen wahre Profession läßt weder die Anwendung des § 3 noch jene des § 39 DSt zu. Entscheidungstexte 11 Bkd 2/96 Entscheidungstext OGH 10.03.1997 11 Bkd 2/96 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §16 Abs1 Z1DSt 1990 §39
Rechtssatz: Verfehlungen im Zusammenhang mit Treuhandschaften sind auch nach jüngsten Erfahrungen geeignet, bei Banken Zurückhaltung bei Übertragung von Treuhandschaften an Rechtsanwälte zu erzeugen, weshalb derartige Delikte nicht zu bagatellisieren sind. Entscheidungstexte 4 Bkd 3/93 Entscheidungstext OGH 13.11.1995 4 Bkd 3/93 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 ADSt 1872 §39
Rechtssatz: Die Anwendung von Präjudizienrecht zählt zu den anerkannten Methoden juristischen Denkens, welche die Rechtssicherheit fördert und einen festen Bestandteil jeder Entscheidungsbegründung darstellt. Dem berechtigten Verlangen nach "Fallgerechtigkeit" kann nicht durch einen sinnlosen regressus ad infinitum entsprochen werden, sondern nur durch gewissenhafte Gesetzesanwendung unter Berücksichtigung vergle... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29 Abs4DSt 1872 §39
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung der OBDK stellt der Einleitungsbeschluß eine verfahrensleitende Verfügung dar, durch welche der weitere Gegenstand des Disziplinarverfahrens bestimmt wird, ohne daß es dem Disziplinarrat verwehrt wäre, den Schuldspruch anders als den Einleitungsbeschluß zu formulieren. Entscheidungstexte Bkd 57/88 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29 Abs4DSt 1872 §39DSt 1990 §28 Abs2
Rechtssatz: Der Einleitungsbeschluss ist nach der ständigen Judikatur der OBDK (vgl zB AnwBl 1987,78 ua), die vom VfGH gebilligt wird (vgl im dem Sinne bereits AnwBl 1983,706), keine Anklageschrift im Sinne der StPO, sondern eine schlichte Verfahrensanordnung; ergeben sich im Laufe der Disziplinarverhandlung im Zusammenhang mit dem Verhandlungsgegenstand Sachverhalte oder Standesrechtsfragen,... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29 Abs3DSt 1872 §29 Abs4DSt 1872 §39
Rechtssatz: Dem Einleitungsbeschluß kommt nicht die Funktion einer Anklageschrift zu, durch die der Prozeßstoff eindeutig abgesteckt wird (VfSlg 5076, 5523). Entscheidungstexte Bkd 37/90 Entscheidungstext OGH 25.06.1990 Bkd 37/90 13 Bkd 2/98 Entscheidungstext OGH 25.05.1998 1... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29 Abs3DSt 1872 §38DSt 1872 §39
Rechtssatz: Im Zuge des Verfahrens über einen rite zustandegekommenen und dem Inhaltserfordernis der Angabe zumindest eines konkreten Anschuldigungspunktes disziplinarrechtlicher Art entsprechenden Einleitungsbeschluß kann die disziplinarrechtliche Anschuldigung durch den Disziplinarrat in der mündlichen Disziplinarverhandlung auch erweitert werden. Dabei kommt es entscheidend nur darauf an, daß d... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §39DSt 1872 §51 Abs6
Rechtssatz: Gemäß § 39 DSt 1872 und § 51 Abs 6 DSt 1872 hat nur ein Erkenntnis den Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens zu enthalten, nicht hingegen ein in nichtöffentlicher Sitzung gefaßter Beschluß (der OBDK über ein Kostenbeschwerde). Entscheidungstexte Bkd 11/86 Entscheidungstext OGH 10.11.1986 Bkd 11/86 Veröff: ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §39DSt 1872 §40
Rechtssatz: Das Erkenntnis hat eine Zustellverfügung nicht zu enthalten. Entscheidungstexte Bkd 2/77 Entscheidungstext OGH 29.03.1982 Bkd 2/77 Veröff: AnwBl 1983,192 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056211 Dokumentnummer JJR_19820329_OGH0002_0... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §39
Rechtssatz: Der im Einleitungsbeschluß aufgenommene Sachverhalt bzw durch Qualifikation bindet die zur Sachentscheidung berufenen Instanzen nicht. Entscheidungstexte Bkd 47/81 Entscheidungstext OGH 18.01.1982 Bkd 47/81 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056207 Dokume... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §38DSt 1872 §39
Rechtssatz: Im Interesse der Rechtsverteidigung darf der Disziplinarrat nur über jene Tat urteilen, die im Einleitungsbeschluss als Anschuldigung angeführt worden ist, zumindest aber als Anschuldigung dem Beschuldigten vorgehalten wurde, damit dieser Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen und sich diesbezüglich zu verteidigen. Entscheidungstexte Bkd 11/77 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §38DSt 1872 §39
Rechtssatz: Dem Interesse der Rechtsverteidigung ist dann nicht Rechnung getragen, wenn bis zum Schluß der mündlichen Disziplinarverhandlung der Beschuldigte wegen einer bestimmten anderen Tat angeschuldigt wird und sich nur gegen diesen Vorwurf verteidigt, bei der Erkenntnisfällung aber wegen einer Tat verurteilt wird, die weder im Einleitungsbeschluß, noch in der Anschuldigung des Kammeranwaltes genannt wird. ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §39StPO §270 Abs3
Rechtssatz: Offenkundige Schreibfehler in der Ausfertigung eines Disziplinarerkenntnisses können in analoger Anwendung der Bestimmung des § 270 Abs 3 StPO durch einen Berichtigungsbeschluß richtiggestellt werden. Entscheidungstexte Bkd 48/62 Entscheidungstext OGH 25.10.1962 Bkd 48/62 Veröff: AnwBl 1963,17 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §39
Rechtssatz: Eine vom Gericht über einen Rechtsanwalt verhängte Ordnungsstrafe steht seiner Bestrafung wegen derselben Tat durch die Disziplinarbehörde nicht entgegen. Entscheidungstexte Bkd 71/58 Entscheidungstext OGH 17.10.1958 Bkd 71/58 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0056206 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29 Abs4DSt 1872 §39
Rechtssatz: Der Disziplinarrat kann auch dann über Fakten entscheiden, die nicht Gegenstand eines Einleitungsbeschlusses bildeten, wenn diese Fakten im Zeitpunkte der Fassung des Einleitungsbeschlusses dem Disziplinarrat bereits bekannt waren. Es ist an den Einleitungsbeschluß ebensowenig gebunden wie an Anträge des Kammeranwaltes. Die Auffassung, daß "das Verfolgungsrecht als konsumiert" anzusehen sei, wenn ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §30DSt 1872 §39
Rechtssatz: Im Disziplinarverfahren gilt das Anklageprinzip nicht; bei der Schöpfung des Erkenntnisses kann über die im Einleitungsbeschluss bezeichneten Anschuldigungspunkte hinausgegangen werden, ohne dass hiedurch ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften begangen würde. Entscheidungstexte Bkd 54/57 Entscheidungstext OGH 20.02.1958 Bkd 54/57 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §39
Rechtssatz: Wenn das Erkenntnis des Disziplinarrates den Einleitungsbeschluß nicht zur Gänze erledigt, ist § 288 Abs 2 Z 2 StPO analog anzuwenden. Entscheidungstexte Bkd 28/56 Entscheidungstext OGH 08.04.1957 Bkd 28/56 Veröff: AnwBl 1958,77 Bkd 10/82 Entscheidungstext OGH 16.01.1984 Bkd 10/82 Vgl; Beis... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §38DSt 1872 §39DSt 1872 §46
Rechtssatz:
Spruch: und
Gründe: eines Urteiles oder Erkenntnisses bilden eine Einheit. Entscheidungstexte Bkd 29/56 Entscheidungstext OGH 26.02.1957 Bkd 29/56 Veröff: AnwBl 1958,19 Bkd 95/86 Entscheidungstext OGH 30.11.1987 Bkd 95/86 Beisatz: Freispruch nur in den Gründen. (T1) Ve... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §39
Rechtssatz: In Ermangelung besonderer Vorschriften im Disziplinarstatut sind für eine allfällige "Berichtigung" eines Erkenntnisses die Vorschriften des § 270 Abs 3 StPO analog anzuwenden. Entscheidungstexte Bkd 58/56 Entscheidungstext OGH 22.02.1957 Bkd 58/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29DSt 1872 §33DSt 1872 §39
Rechtssatz: Sind mehrere Anschuldigungen gegen einen Rechtsanwalt Gegenstand eines Disziplinarverfahrens, dann erscheint eine gemeinsame Erörterung schon im Hinblick darauf, daß die Bestimmung des § 265 StPO im Disziplinarverfahren nicht gilt, erforderlich. Entscheidungstexte Ds 16/23 Entscheidungstext OGH 05.07.1923 Ds 16/23 Ähnlich; ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29DSt 1872 §39
Rechtssatz: Die Grundsätze der StPO betreffend die Anklage und das Festhalten daran gelangen in einem Disziplinarverfahren nicht zur Anwendung. Entscheidungstexte Ds 13/54 Entscheidungstext OGH 25.03.1954 Ds 13/54 Bkd 70/81 Entscheidungstext OGH 13.12.1982 Bkd 70/81 Vgl auch; Beisatz: Es gilt... mehr lesen...