Norm
DSt 1872 §2 ARechtssatz
Die Anwendung von Präjudizienrecht zählt zu den anerkannten Methoden juristischen Denkens, welche die Rechtssicherheit fördert und einen festen Bestandteil jeder Entscheidungsbegründung darstellt. Dem berechtigten Verlangen nach "Fallgerechtigkeit" kann nicht durch einen sinnlosen regressus ad infinitum entsprochen werden, sondern nur durch gewissenhafte Gesetzesanwendung unter Berücksichtigung vergleichbarer Vorentscheidungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054928Dokumentnummer
JJR_19901210_OGH0002_000BKD00057_8800000_001