Norm
DSt 1990 §16 Abs1 Z1Rechtssatz
Verfehlungen im Zusammenhang mit Treuhandschaften sind auch nach jüngsten Erfahrungen geeignet, bei Banken Zurückhaltung bei Übertragung von Treuhandschaften an Rechtsanwälte zu erzeugen, weshalb derartige Delikte nicht zu bagatellisieren sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075224Dokumentnummer
JJR_19951113_OGH0002_004BKD00003_9300000_001