Norm
DSt 1872 §29 Abs3Rechtssatz
Im Zuge des Verfahrens über einen rite zustandegekommenen und dem Inhaltserfordernis der Angabe zumindest eines konkreten Anschuldigungspunktes disziplinarrechtlicher Art entsprechenden Einleitungsbeschluß kann die disziplinarrechtliche Anschuldigung durch den Disziplinarrat in der mündlichen Disziplinarverhandlung auch erweitert werden. Dabei kommt es entscheidend nur darauf an, daß dem, aufgrund eines gehörigen Einleitungsbeschlusses in ein Disziplinarverfahren verfangenen Beschuldigten der disziplinarrechtliche Verfolgungswille der Disziplinarbehörde wegen einer konkret bezeichneten weiteren disziplinarrechtlichen Verfehlung in unmißverständlicher Weise bekannt gemacht wird, damit ihm die gebotene Möglichkeit zur ausreichenden Verteidigung und Beischaffung der erforderlich erscheinenden Beweismittel gewahrt bleibt. Eine bestimmte Förmlichkeit ist dabei nicht zu wahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055797Dokumentnummer
JJR_19871130_OGH0002_000BKD00095_8600000_001