RS OGH 1977/10/10 Bkd11/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1977
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Norm

DSt 1872 §38
DSt 1872 §39

Rechtssatz

Dem Interesse der Rechtsverteidigung ist dann nicht Rechnung getragen, wenn bis zum Schluß der mündlichen Disziplinarverhandlung der Beschuldigte wegen einer bestimmten anderen Tat angeschuldigt wird und sich nur gegen diesen Vorwurf verteidigt, bei der Erkenntnisfällung aber wegen einer Tat verurteilt wird, die weder im Einleitungsbeschluß, noch in der Anschuldigung des Kammeranwaltes genannt wird.

Entscheidungstexte

  • Bkd 11/77
    Entscheidungstext OGH 10.10.1977 Bkd 11/77
    Veröff: AnwBl 1978,518

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0056169

Dokumentnummer

JJR_19771010_OGH0002_000BKD00011_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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