Norm
DSt 1872 §38Rechtssatz
Dem Interesse der Rechtsverteidigung ist dann nicht Rechnung getragen, wenn bis zum Schluß der mündlichen Disziplinarverhandlung der Beschuldigte wegen einer bestimmten anderen Tat angeschuldigt wird und sich nur gegen diesen Vorwurf verteidigt, bei der Erkenntnisfällung aber wegen einer Tat verurteilt wird, die weder im Einleitungsbeschluß, noch in der Anschuldigung des Kammeranwaltes genannt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0056169Dokumentnummer
JJR_19771010_OGH0002_000BKD00011_7700000_002