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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitLeitsatz
Zuständigkeit der Finanzbehörden in Wien zur Entscheidung über einen Antrag der Steiermärkischen Ärztekammer auf Rückerstattung von Zinsertragsteuer; kein Anlaßfall zu VfSlg. 11666/1988; kein Entzug des gesetzlichen RichtersRechtssatz
Im (Anlaß-)fall B93/88 wurde über die Rückerstattung des fraglichen Betrages als solche nicht abgesprochen, insoweit war der angefochtene Bescheid (nur) ein verfahrensrechtlicher. Die Anlaßfallwirkung konnte daher auch nur in diesem Umfang eintreten.
Der Verfassungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis B1163/87, B93/88 vom 18.03.1988 (Anlaßfall für die Aufhebung der sogenannten "Zinsertragsteuer" mit E v 17.03.1988, G7/88 ua.) den angefochtenen Bescheid deshalb auch in seinem verfahrensrechtlichen Teil aufgehoben, damit die Finanzlandesdirektion für Steiermark nach Wegfall der - präjudiziellen - Zuständigkeitsvorschrift des §6 Abs4 zweiter Satz im Abschnitt XIV des Bundesgesetzes BGBl. 587/1983 auf der Basis der bereinigten Rechtslage neuerlich über die Zuständigkeit entscheidet (wobei der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang keine von der Behörde zu beachtende Rechtsanschauung iS des §87 Abs2 VfGG geäußert hat; der Gerichtshof hat insbesondere nicht zum Ausdruck gebracht, die belangte Behörde werde bei Anwendung der bereinigten Rechtslage in der Zuständigkeitsfrage zu einem anderen Ergebnis kommen müssen).
Nach der Bestimmung des 2. Satzes im §6 Abs4 des Bundesgesetzes BGBl. 587/1983 über die Zinsertragsteuer richtet sich die Zuständigkeit für die Erhebung der Zinsertragsteuer nach der Zuständigkeit für die Erhebung der Kapitalertragsteuer. Nach den (verwiesenen) Vorschriften über die Abfuhr der Kapitalertragsteuer (§96 Abs1 EStG iVm §59 BAO) ist das Betriebs-Finanzamt des Abfuhrpflichtigen örtlich zuständig. Die hier umstrittenen Beträge an Zinsertragsteuer entfielen auf Einlagen bei - abfuhrpflichtigen - Kreditunternehmungen, deren Geschäftsleitung sich in Wien befindet. Die zuständigen Finanzbehörden in Wien (und somit auch die belangte Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) sind daher nach §240 Abs3 zweiter Satz BAO auch zur Entscheiudng über den vorliegenden Rückerstattungsantrag zuständig.
Schlagworte
Zinsertragsteuer, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Prüfungsumfang Verwerfungsumfang, Bindung der Verwaltungsbehörden an VfGH, Behördenzuständigkeit, Zuständigkeit FinanzbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1321.1988Dokumentnummer
JFR_10109691_88B01321_01