Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z4Leitsatz
Entzug des gesetzlichen Richters durch Entscheidung einer unzuständigen BehördeRechtssatz
Der angefochtene Bescheid ist "Für die Kärntner Landesregierung" unterfertigt; er ist also der Kärntner Landesregierung zuzurechnen. Die Berufungsentscheidung ist jedoch in Vollziehung der Materie "Monopolwesen" ergangen, welche gemäß Art10 Abs1 Z4 B-VG hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Dies bedeutet weiters, daß zur Vollziehung dieses Gesetzes in 2. Instanz der Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung einzuschreiten gehabt hätte (Art102 Abs1 B-VG). Da der angefochtene Bescheid jedoch von der Kärntner Landesregierung, also einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, verletzt er den Erstbeschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfSlg. 10244/1984, 10647/1985, 10765/1986). Der Bescheid war daher aufzuheben.
Die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft ist jedenfalls mangels Erhebung einer entsprechenden Berufung nicht Partei des mit dem angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung abgeschlossenen Berufungsverfahrens geworden. Ihre Beschwerde war daher mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG 1953 zurückzuweisen.
Schlagworte
Glücksspielmonopol, Kompetenz Bund - Länder Monopolwesen, Bundesverwaltung mittelbare, VfGH / Legitimation, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B588.1989Dokumentnummer
JFR_10109377_89B00588_01